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Synopse aller Änderungen der SVRV am 07.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2022 durch Artikel 1 der 8. SVRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2022 geltenden Fassung
SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr
    § 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs
    § 3 Kassenordnung
    § 4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung
Dritter Abschnitt Belege
    § 5 Belegpflicht
    § 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
    § 7 Zahlungsanordnung
    § 8 Quittung
    § 9 Feststellung der Belege
Vierter Abschnitt Buchführung und Rechnungslegung
    § 10 Grundsätze der Buchführung
    § 11 Aktivierung und Bewertung
    § 12 Rückstellungen
    § 13 Führung der Bücher
    § 14 Aufbewahrung
    § 15 Tages- und Monatsabstimmung
    § 16 Bestandsverzeichnisse
    § 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
    § 18 Rechnungslegung
Fünfter Abschnitt Durchführung von Aufgaben durch Verbände und Dritte
    § 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte
    § 19a (aufgehoben)
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
    § 20b Anwendungsbestimmung
(Text neue Fassung)

    § 20a (aufgehoben)
    § 20b (aufgehoben)
    § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlußformel
(heute geltende Fassung) 

§ 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung


(1) 1 Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. 2 Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Anteile von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an einem Wohnungsbau-Unternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft sind nach einem auf dem Ertragswert berechneten Gesamtwert zu bewerten.

(3) Beteiligungen von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung an Gemeinschaftseinrichtungen sind jährlich in dem Umfang abzuschreiben, wie sie von den Einrichtungen abgeschrieben werden.

(4) (aufgehoben)

(5)
1 Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. 2 Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. 3 Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt.



(2) 1 Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. 2 Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. 3 Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung




§ 20a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro nicht übersteigen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20b Anwendungsbestimmung




§ 20b (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 12 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 12 Absatz 1a in der ab dem 14. Dezember 2010 geltenden Fassung und § 18 Absatz 3 sind erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.