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Änderung § 20b SVRV vom 14.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20b SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 20b SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1847
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20b Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung

 


§ 12 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 12 Absatz 1a in der ab dem 14. Dezember 2010 geltenden Fassung und § 18 Absatz 3 sind erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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