Änderung § 11 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 01.09.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

(1) Entscheidet nach diesem Gesetz das Familiengericht, so gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.

(2) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften und Versorgungen von den hierfür zuständigen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsunternehmen und sonstigen Stellen sowie von den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen Auskünfte einholen. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen, die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.


(Text neue Fassung)

Entscheidet nach diesem Gesetz das Familiengericht, so gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.

 



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