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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 11 - Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAusglHG k.a.Abk.)

§ 11



Entscheidet nach diesem Gesetz das Familiengericht, so gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.





 

Frühere Fassungen von § 11 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 65 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VAusglHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAusglHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 65 FGG-RG Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
... geändert: 1. § 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ...