(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen
- 1.
- das Wort "diätetisch" allein oder in Verbindung mit anderen Worten,
- 2.
- Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um ein diätetisches Lebensmittel handelt,
nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die
- 1.
- als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen besonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 ergibt, in den Verkehr gebracht werden,
- 2.
- für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden.
Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind
- 1.
- die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie
- 2.
- § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung
entsprechend anzuwenden.
(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es nicht, wenn nur
- 1.
- die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte oder der physiologische Brennwert von Lebensmitteln oder
- 2.
- Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung eines Lebensmittels
angegeben werden.
(4) Spirituosen und entsprechend hergestellte Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Prozent dürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021) ... des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder ... f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 , g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a h) § ... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige ... unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet, 2. a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit einem ...
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286