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Artikel 1 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung (16. DiätVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306 (Nr. 49); Geltung ab 09.10.2010
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Artikel 1



Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
Die Buchstaben d bis f werden die neuen Buchstaben c bis e.

c)
Die Wörter „; bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen werden" werden gestrichen.

3.
In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „, frische Backwaren für Diabetiker" gestrichen.

4.
§ 12 wird aufgehoben.

5.
Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden."

6.
In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Diätetische Lebensmittel" die Wörter „, ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden," eingefügt.

7.
Die §§ 20 und 20a werden aufgehoben.

8.
In § 22b Absatz 4 werden die Wörter „mehr als 15 Prozent" durch die Wörter „mindestens 15 Prozent" ersetzt.

9.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Angaben „§ 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2" durch die Angabe „§ 21 Absatz 2" ersetzt.

10.
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c werden aufgehoben.

11.
Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die dieser Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht dieser Verordnung entsprechenden diätetischen Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum abverkauft werden."

12.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Kategorie 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Position „Vitamin A" werden in Spalte 3 die Buchstaben d und e aufgehoben.

bb)
In der Position „Vitamin D" wird in Spalte 3 der Buchstabe c aufgehoben.

cc)
In der Position „Vitamin E" werden in Spalte 3 die Wörter „Tocopherylsäuresuccinat für Säuglingsflaschennahrung bis zu 50 Milligramm des verzehrfertigen Erzeugnisses" gestrichen.

b)
In der Kategorie 2 werden in der Position „Jod" in Spalte 3 die Buchstaben b und c und in Spalte 4 die Buchstaben a und b aufgehoben.

13.
In Anlage 8 Nummer 2 werden die Wörter „Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder" durch die Wörter „Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder" ersetzt.

14.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung" durch die Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1)" ersetzt.

b)
Folgende Fußnote wird angefügt:

„1)
L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von § 14c Absatz 3 Nummer 2 der Diätverordnung verwendet werden."

15.
In Anlage 16 wird die Angabe „(zu § 22a Abs. 3 Nr. 3)" durch die Angabe „(zu § 22a Absatz 4)" ersetzt.

16.
In Anlage 19 werden in Nummer 1 die Wörter „an Getreide- und Knollenstärkeprodukten" durch die Wörter „an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden" ersetzt.

17.
Anlage 24 wird wie folgt geändert:

a)
Im Titel werden die Wörter „und Proteinverarbeitung" durch die Wörter „sowie Proteinverarbeitung und -qualität" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 25)

Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:

 Je 100 kJ 1) Je 100 kcal
Arginin1669
Cystin624
Histidin1145
Isoleucin1772
Leucin37156
Lysin29122
Methionin729
Phenylalanin1562
Threonin1980
Tryptophan730
Tyrosin1459
Valin1980


 
 
 
1)
1 kJ = 0,239 kcal."



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 16. DiätVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. DiätVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 3 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Diätverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt ...