(1) Die von den Besatzungsbehörden erlassenen, in der Anlage
1 dieses Gesetzes aufgeführten Vorschriften werden aufgehoben.
(2) Aus dem Verzeichnis zu Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 1107) werden gestrichen: Österreich, Portugal, Triest, Türkei.