Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

§ 3 - Viertes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts (4. BesatzRAufhG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1960 BGBl. I S. 1015; aufgehoben durch Artikel 4 § 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 25.12.1960; FNA: 104-4 Aufhebung von Besatzungsrecht
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§ 3


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Folgende von den Besatzungsbehörden erlassenen, nicht in den Amtsblättern der Besatzungsmächte veröffentlichte Vorschriften werden aufgehoben:

1.
Anordnung des Bipartite Control Office, Communications Group, vom 25. Mai 1948 betreffend Beförderung von Edelmetallen im Postverkehr nach Berlin;

2.
Vorschriften, die nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 des Finanzvertrages in der Fassung der Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, 381) und nach Absatz 5 Satz 3 des Schreibens des Bundeskanzlers an jeden der Drei Hohen Kommissare vom 23. Oktober 1954 betreffend Erleichterungen für Botschaften und Konsulate (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 213, 247) aufrechtzuerhalten waren;

3.
Sozialversicherungs-Direktive Nr. 3 Ziff. 1, 2 und 5,

Sozialversicherungs-Direktive Nr. 16 Ziff. 2,

Sozialversicherungs-Direktive Nr. 20 Ziff. 1 bis 5,

Sozialversicherungs-Direktive Nr. 23 Ziff. 3 Satz 2;

4.
Direktive der Alliierten Hohen Kommission vom 17. Oktober 1950 - AGSEC (5) 2308 - und Zusatzanordnung vom gleichen Tage über die Prüfung der Besatzungskosten und Auftragsausgaben durch den Bundesrechnungshof.

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Zitierungen von § 3 Viertes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 4. BesatzRAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. BesatzRAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 4. BesatzRAufhG
... die in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise ihre ...


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