Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)

V. v. 17.01.1992 BGBl. I S. 75; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 25.07.1992; FNA: 2129-8-19 Umweltschutz
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Kraftstoffe in den Verkehr bringt, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt.



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