Ordnungswidrig im Sinne des §
62 Abs. 1 Nr. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
2 Abs. 1 Kraftstoffe in den Verkehr bringt, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
2 Abs. 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt.