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§ 2 - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)

Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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§ 2 Änderungen der Karten und Lagerisse



(1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.

(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.

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Zitierungen von § 2 UnterlagenBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UnterlagenBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnterlagenBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 UnterlagenBergV Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
... in Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2 , 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5. (2) Den Karten und ...