(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
(2) Die EG-Typgenehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der sich aus der EG-Typgenehmigung ergebenden Pflichten durch den Inhaber sicherzustellen.