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§ 9 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 9231-1-17 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Besondere Verfahren



(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 der Typgenehmigungsrichtlinie obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne von Artikel 9 der Typgenehmigungsrichtlinie oder für die Bundeswehr, Polizei, die Bundespolizei oder den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 9 der Typgenehmigungsrichtlinie erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt die amtliche Zulassung, den Verkehr und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung gemäß Artikel 10 der Typgenehmigungsrichtlinie erlauben.

(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie kann nach Maßgabe von Artikel 11 Buchstabe a, c, d und e der Typgenehmigungsrichtlinie eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.

 
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