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§ 11 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 9231-1-17 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 11 Zulassung und Veräußerung



(1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Typgenehmigungsrichtlinie versehen sind. Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die unter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie gekennzeichnet sind.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 der Typgenehmigungsrichtlinie.

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Zitierungen von § 11 LoF-EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LoF-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LoF-EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LoF-EG-TypV Übergangsvorschriften
... Klassen T1, T2 und T3 im Sinne von Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungsrichtlinie ist § 11 1. ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen, 2.  ... der in Absatz 1 genannten Klassen im Sinne von Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie ist § 11 1. drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden ...