(1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert hat sicherzustellen, dass
- 1.
- ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,
- a)
- innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung geschlachtet oder kastriert wird und
- b)
- aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kastriert ist,
- 2.
- ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird und
- 3.
- nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur Zucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufweisen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse in Anlage
2 aufgeführt ist.
§ 9 TSEResZV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014) ... mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein ... des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, ... weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte ...