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§ 6 - TSE-Resistenzzuchtverordnung (TSEResZV k.a.Abk.)

V. v. 17.10.2005 BGBl. I S. 3028; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Anerkennung



(1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbestand als TSE-resistent an, wenn

1.
alle Schafe des Bestandes dem Genotyp ARR/ARR angehören (Bestand der Stufe I) oder

2.
die Nachkommenschaft ausschließlich von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammen (Bestand der Stufe II).

(2) Zum Zwecke der Anerkennung übermittelt der Halter eines Schafbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die für die Anerkennung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Mitteilungen nach § 3 vorgelegt worden sind.

 
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Zitierungen von § 6 TSE-Resistenzzuchtverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TSEResZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TSEResZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TSEResZV Untersuchungen nach Anerkennung
... eines anerkannten Schafbestandes hat zum Nachweis des Fortbestehens der TSE-Resistenz nach § 6 Abs. 1 1. bei den geschlachteten Schafen stichprobenweise die nach Anhang ...