Änderung § 192 BewG vom 01.01.2009

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§ 192 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 192 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 192 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen


vorherige Änderung

 


Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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