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Änderung § 184 BewG vom 21.12.2022

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§ 184 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 184 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren


(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. 2 Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. 3 Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. 2 Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.

(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist
mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.

(heute geltende Fassung)