(1)
1Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Registerakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Papierakte zu fertigen ist.
2Die Ausdrucke sollen in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist.
3§ 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend.
(2) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
- 1.
- ein maschinell geführtes Register wieder in Papierform geführt wird,
- 2.
- der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder
- 3.
- elektronisch geführte Registerakten wieder in Papierform geführt werden.
2Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 126 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit
§ 94 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können.
3Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung nach
§ 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Registerakten lediglich befristet zu Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wurden.
4Die Wiederanordnung der maschinellen Registerführung sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der elektronischen Führung der Register bleiben unberührt.
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Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208