Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 96 Schiffsregisterordnung vom 13.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 29 EAkteJEG am 13. Juli 2017 und Änderungshistorie der SchRegO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 96 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 96 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 96


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Registerakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Papierakte zu fertigen ist. 2 Die Ausdrucke sollen in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. 3 § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend.

(2) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

1. ein maschinell geführtes Register wieder in Papierform geführt wird,

2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder

3. elektronisch geführte Registerakten wieder in Papierform geführt werden.

2 Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung nach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Registerakten lediglich befristet zu Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wurden. 4 Die Wiederanordnung der maschinellen Registerführung sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der elektronischen Führung der Register bleiben unberührt.