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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 21 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 21 Berechnung von Schäden an Ansprüchen



(1) Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt des Schadenseintritts anzusetzen.

(2) Schäden an in Wertpapieren verbrieften Forderungen sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert der zugrunde liegenden Forderungen auszugehen. Lautet eine Forderung auf eine andere Währung als Reichsmark und besteht für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein amtlicher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende Währung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 anzuwendender Umrechnungssatz den nach § 26 Abs. 1 maßgebenden Umrechnungssatz übersteigt. Ist der Schaden nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzusetzen

1.
bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,

2.
bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949 der für die Vermögensteuerverwaltung nach dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts geltende Wert.

(3) Schäden an Ansprüchen aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts eingezahlten Prämien anzusetzen.

(4) Schäden an Ansprüchen aus Nießbrauchrechten und aus Rechten auf Renten, auf Altenteile sowie auf andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen.

(5) Schäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil werden wie Schäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden der Erben vermindert sich entsprechend.



 

Zitierungen von § 21 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 22 RepG Berechnung von Schäden an Anteilsrechten
... Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts auszugehen. § 21 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Schaden an Anteilsrechten an ...
§ 24 RepG Besonderheiten der Schadensberechnung bei Rückerstattungsschäden
... sind von dem nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie nach den §§ 20 bis 23 berechneten Betrag abzuziehen 1. bei Schäden an land- und ...
§ 27 RepG Berechnung von Teilschäden
... des § 19 Abs. 1 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen der §§ 21 , 22 oder 23 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem in den zur Zeit unter fremder Verwaltung ...
§ 28 RepG Schadensausgleich
... ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...
§ 58 RepG Sondervorschriften für das Land Berlin
... 44 Nr. 3 bis 6 des Feststellungsgesetzes maßgebend. 2. In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 tritt bei Schäden im Land Berlin an die Stelle ...
§ 59 RepG Sondervorschriften für das Saarland
... 8 Abs. 2 des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes abzuziehen. 4. In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. ...