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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 20 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 20 Berechnung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung



(1) Schäden an Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts, anzusetzen.

(2) Für die Berechnung von Schäden an eigenen Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung, die den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind, gilt die zu § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung.

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Zitierungen von § 20 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 24 RepG Besonderheiten der Schadensberechnung bei Rückerstattungsschäden
... sind von dem nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie nach den §§ 20 bis 23 berechneten Betrag abzuziehen 1. bei Schäden an land- und ...
§ 28 RepG Schadensausgleich
... ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...