Auf Grund des §
53c Nr. 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, werden
- 1.
- der Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die Eigenmittel zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen und
- 2.
- § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen
nicht mehr angewandt.
Auf die in §
1 genannten Zweigstellen werden die §§
13 bis 13b des
Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach §
53 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen die konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe treten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.