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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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§ 12 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Krawattennäher/Krawattennäherin, Schirmnäher/Schirmnäherin, Mützennäher/Mützennäherin im Handwerk und in der Industrie, Mützenmacher/Mützenmacherin und Plisseebrenner/Plisseebrennerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.