Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1984 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 01.12.1984; FNA: 806-21-7-25 Berufliche Bildung
|

§ 4 Handelsbetriebslehre und Personalwesen


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsteil "Handelsbetriebslehre und Personalwesen" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Handelsbetriebslehre,

2.
Personalwesen.

(2) Im Prüfungsfach "Handelsbetriebslehre" können geprüft werden:

1.
Der Handel und seine wirtschaftliche Bedeutung:

a)
Stellung und Aufgaben des Handels im Wirtschaftsablauf,

b)
Arten der Handelsbetriebe,

c)
Struktur des Einzelhandels (Betriebsformen),

d)
Vertriebsformen;

2.
Handelsfunktionen:

a)
räumliche Funktion,

b)
zeitliche Funktion,

c)
Quantitätsfunktion,

d)
Qualitätsfunktion,

e)
Sortimentsfunktion;

3.
Betriebliche Leistungsfaktoren:

a)
menschliche Arbeit,

b)
Handelsware,

c)
Raum,

d)
Kapital;

4.
Grundbegriffe der Absatzwirtschaft:

a)
Marketing,

b)
Standort, Sortiment, Preispolitik und Preisgestaltung, Verkaufsförderung, Werbung,

c)
Marktforschung.

(3) Im Prüfungsfach "Personalwesen" können geprüft werden:

1.
Personalplanung:

a)
Personalbedarfsplanung (Verfahrensarten, quantitative und qualitative Bedarfsplanung),

b)
Personalbeschaffung (Personalwerbung und Personaleinstellung, Vertragsarten),

c)
Personaleinsatzplanung (Verfahren, Hilfsmittel zur Steuerung),

d)
Personalverwaltung (Personalunterlagen, Kontrolle, Statistik),

e)
Personalentwicklung (Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung);

2.
Personalführung:

a)
Führungsstile,

b)
Führungsmittel,

c)
Management-Techniken,

d)
Führungsprobleme.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HdlAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 HdlAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung
... 7 schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 und den §§ 4 bis 6 durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung besteht je ...
§ 7 HdlAssPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed