Änderung § 23a Futtermittelverordnung vom 04.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.11.2006 geltenden Fassung
§ 23a n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 06.07.2006 BGBl. I 1444
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe


vorherige Änderung

 


Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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