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Änderung § 10 Futtermittelverordnung vom 26.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1399

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel


vorherige Änderung

 


Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am 26. Juli 2011 geltenden Fassung erfüllt.


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