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Änderung § 17 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Verwendungsbeschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a oder b nichts anderes vorgesehen ist.

(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische und biologische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.

(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden. Ein Mikroorganismus darf zusammen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem Mischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist.

(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln

1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt werden, soweit

a) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" vorgesehen ist und

b) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist,

2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittelbar zugesetzt werden, soweit

a) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere

aa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" vorgesehen ist und

bb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist,

b) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1 registriert worden ist.

(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit

1. die Zusammensetzung der Vormischung die gleichmäßige Einmischung erlaubt und

2. dem Herstellerbetrieb

a) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder

b) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine Genehmigung nach § 31a Abs. 2

erteilt worden ist.