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Artikel 1 - Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen (9. FuttMRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung



Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 2006 (BGBl. I S. 2510), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„6.
Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert;

7.
Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;".

b)
Die Nummern 10 bis 13 werden aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 14 wird die neue Nummer 10; sie wird wie folgt gefasst:

„10.
EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach

a)
Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/ 524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,

b)
Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben bei

1.
Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,

2.
Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,

3.
nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder

4.
Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden.

(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen."

3.
Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln".

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Anforderungen an Einzelfuttermittel".

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39)" durch die Angabe „Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003" ersetzt.

5.
Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln".

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen".

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffe" ersetzt.

7.
Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln".

8.
In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „, „Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" " gestrichen.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Verpackung von Mischfuttermitteln".

b)
Vor dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, wobei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen."

c)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln".

b)
Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b bleiben die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt."

11.
Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln".

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivate" enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengungen ergibt."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben."

c)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 2b wird wie folgt gefasst:

„(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen."

e)
In Absatz 2c Nr. 3 wird das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffe" ersetzt.

f)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b Teil 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b" ersetzt.

13.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden ist."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben."

c)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben davon unberührt."

14.
Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln".

15.
In der Überschrift des Vierten Abschnittes wird das Wort „Zusatzstoffen" durch das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffen" ersetzt.

16.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe

In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003*) aufgeführt."

---
*)
Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm

17.
Die §§ 16a bis 17a werden aufgehoben.

18.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe

1.
nach einer EG-Zulassungsverordnung oder

2.
nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind:

Futtermittel-
Zusatzstoff
zusätzliche Angaben
12
Antioxidantienbei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit Antioxidans"
Bentonit-Mont-
morillonit, Citro-
nensäure
 
Enzyme, Mikro-
Organismen
Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an, EG-
Registernummer nach dem An-
hang der jeweiligen EG-Zulas-
sungsverordnung, Spalte „EG-
Nummer" oder Spalte „Zulas-
sungsnummer des Zusatzstoffs"
oder Spalte „Kennnummer des
Futtermittel-Zusatzstoffs"
färbende Stoffe
einschließlich
Pigmente
bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit Farbstoff" oder „ge-
färbt mit"
Konservie-
rungsstoffe
bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit Konservierungsstoff"
oder „konserviert mit"
KupferGehalt an Kupfer
Sonstige zoo-
technische Zu-
satzstoffe,
Kokzidiostatika
oder Histo-
monostatika
Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an, Zu-
lassungs-Kennnummer des Be-
triebes nach Artikel 19 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Vitamin A und
Vitamin D
Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an
Vitamin E Gehalt, ausgedrückt in Äquiva-
lenten von Alpha-Tocopherol-
acetat, Endtermin der Garantie
des Gehaltes oder Haltbarkeits-
dauer vom Herstellungsdatum an


 
(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn

1.
den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff" oder „EG-Zusatzstoffe" angefügt ist,

2.
das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und

3.
der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die

1.
im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter",

2.
in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

3.
im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen" oder

4.
in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für

1.
die

a)
im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen",

b)
in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder

2.
die

a)
im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen" oder

b)
in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind,

dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.

(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2.
a)
bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element,

b)
bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff" oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

angegeben sind.

(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer" oder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben."

19.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe".

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „(mg, 1.000 µg, 1.000 IE)" gestrichen.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Einheit entspricht 1 mg, 1.000 µg, 1.000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU."

20.
Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben.

21.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten."

22.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Futtermittel" die Wörter „(im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden)" eingefügt.

b)
Satz 2 wird gestrichen.

23.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Futtermitteln" durch die Wörter „Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Futtermittel" durch die Wörter „Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Futtermittel" durch das Wort „Einzelfuttermittel" ersetzt.

24.
§ 24b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten."

25.
In § 25 Satz 1 wird das Wort „Futtermittel" durch die Wörter „Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel" ersetzt.

26.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Fütterungsvorschriften

(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalte" oder in Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstgehalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Tagesration eingehalten werden.

(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind."

27.
Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

„§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe

(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(3) Sofern

1.
Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,

2.
Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder

3.
Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe" oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika

in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1.
als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,

2.
soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 29 Zulassung

(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

1.
die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und

2.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

1.
zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und

2.
sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder

2.
der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich

1.
aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4,

2.
aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe

Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere

1.
das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,

2.
das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,

3.
Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und

4.
Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe

Sofern

1.
Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1,

2.
Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen,

3.
Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,

4.
Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder

5.
Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen

in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1.
als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,

2.
falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe

(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.

(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.

§ 31 Registrierung

(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.

(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder

2.
der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

1.
zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und

2.
sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.

(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden."

28.
§ 31a wird aufgehoben.

29.
§ 31b wird wie folgt gefasst:

„§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

1.
mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und

2.
mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer."

30.
§ 31c wird aufgehoben.

31.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung

(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder

2.
eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder

2.
die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder

2.
eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder

2.
die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat."

32.
Die § 33, 33a und 34 werden wie folgt gefasst:

„§ 33 Bekanntmachung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

1.
die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

2.
die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

3.
die Zulassung von Betrieben nach § 29,

4.
die Registrierung von Betrieben nach § 31

sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.

---
*)
Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de

§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe

(1) Betriebe nach

1.
§ 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,

2.
§ 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,

gelten als nach § 29 zugelassen.

(2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert.

(3) Betriebe, denen eine

1.
Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,

2.
Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a.

§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung,

2.
in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge

Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt."

33.
Der Neunte Abschnitt wird durch folgenden Neunten Abschnitt, Zehnten Abschnitt und Elften Abschnitt ersetzt:

„Neunter Abschnitt Ausnahmegenehmigungen

§ 34a Ausnahmegenehmigungen

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2.
die Bezeichnung des Futtermittels,

3.
bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,

4.
bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,

5.
bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,

6.
sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;

2.
ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

Zehnter Abschnitt Überwachung

§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten

(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie

1.
unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,

2.
in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,

3.
veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.

Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen.

(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht

(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung

(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln

1.
eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),

2.
eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen

durchzuführen.

(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.

§ 35c Bescheinigungen

(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.

§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft

(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

1.
die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund

a)
des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder

b)
des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

2.
das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

---
*)
Amtlicher Hinweis zu § 35e: http://www.ebundesanzeiger.de

Elfter Abschnitt Mitwirkung des Bundesamtes

§ 35f Mitwirkung

(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:

1.
der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,

3.
der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,

4.
der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

1.
von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie

2.
sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors."

34.
Der bisherige Zehnte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt.

35.
In § 36 wird die Angabe „§ 35c" durch die Angabe „§ 35e" ersetzt.

36.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2; in ihr werden die Angabe „§ 2 Satz 1,", die Angabe „§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1," und die Wörter „Zusatzstoffe oder Vormischungen" gestrichen.

cc)
Nach der neuen Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

„3.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,".

dd)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 4 und 5.

ee)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 und die Nummer 6 werden aufgehoben.

ff)
Die Nummern 7 bis 11 werden die neuen Nummern 6 bis 10.

gg)
In der neuen Nummer 6 werden die Angabe „Satz 1 oder 2" und die Wörter „, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung" gestrichen.

hh)
In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Abs. 1 oder 3" gestrichen.

ii)
Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellt,".

jj)
Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,".

kk)
Die Nummer 12 wird gestrichen.

ll)
Die Nummer 13 wird die neue Nummer 11 und wie folgt gefasst:

„11.
entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder".

mm)
Die Nummer 14 wird die neue Nummer 12 und in ihr das Wort „zehn" durch das Wort „fünf" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2.
entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

37.
§ 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Übergangsregelungen

Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden."

38.
Nach § 37a wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften

Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden."

39.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Spalte 4 wird jeweils das Wort „Anerkennungs-Kennnummer" durch das Wort „Zulassungs-Kennnummer" ersetzt.

b)
Die Nummer 2 wird gestrichen.

c)
Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Unternummer 3.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Bezeichnung werden die Wörter „Harnstoff und seine Derivate sowie" gestrichen.

bbb)
Die Positionen „Biuret für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion", „Harnstoff für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion", „Harnstoffphosphat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" und „Isobutylidendiharnstoff für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" werden gestrichen.

bb)
In der Unternummer 3.2 wird jeweils das Wort „Anerkennungs-Kennnummer" durch das Wort „Zulassungs-Kennnummer" ersetzt.

40.
Anlage 2b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Mischfuttermitteln" die Wörter „für Heimtiere" eingefügt.

b)
Teil 1 wird gestrichen.

c)
Die Überschrift „Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere" wird gestrichen.

41.
Die Anlage 3 wird aufgehoben.

42.
In der Anlage 5a wird in den Vorbemerkungen folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Abweichend von § 2 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes sind Futtermittel im Sinne dieser Anlage Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Ausnahme von Futtermittel-Zusatzstoffen und Vormischungen."

43.
Die Anlage 7 wird aufgehoben.

44.
Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 31 Abs. 1a)" durch den Klammerzusatz „(zu § 29 Abs. 2)" ersetzt.

b)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2".

c)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2" ersetzt.

d)
In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Futtermittelgesetzes" durch die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 9. FuttMRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. FuttMRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
B. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 770
Bekanntmachung FuttMVNB
... I S. 2510), 9. den nach Artikel 4 am 24. März 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund ...