Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17a Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 9. FuttMRÄndV am 24. März 2007 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 17a n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17a Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln


(Text neue Fassung)

§ 17a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hundert, die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Mindestgehalt' festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der Spalte 'Höchstgehalte' festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte entsprechend. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.

(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder

1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehalts oder

2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20.000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,

b) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200.000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1.000 Milligramm je Kilogramm,

c) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200.000 Internationale Einheiten und an Leistungsförderern bis zu 2.000 Milligramm je Kilogramm,

d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200.000 Internationale Einheiten je Kilogramm

betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere hinsichtlich des Gehalts an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, dass beim Verfüttern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.