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Änderung § 18 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen


(Text neue Fassung)

§ 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen


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(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2 und gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.


Zusatzstoff | zusätzliche Angaben



(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe

1.
nach einer EG-Zulassungsverordnung oder

2. nach
Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

und
mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind:


Futtermittel-

Zusatzstoff | zusätzliche Angaben

(Textabschnitt unverändert)

1 | 2

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Antioxidantien | bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung
vorangestellte Angabe: 'mit
Antioxidans'

Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure
|

Enyzme, Mikroorganismen
| Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
des Gehalts
oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum
an, EG-Registernummer nach dem Anhang der
jeweiligen EG-Zulassungsverordnung,
Spalte 'EG-Num-
mer'
oder Spalte 'Zulassungsnummer des Zusatz-
stoffs', oder Anlage 3
Spalte 1

färbende Stoffe einschließlich Pigmente | bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung
vorangestellte Angabe: 'mit
Farbstoff' oder 'gefärbt
mit'


Konservierungsstoffe
| bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung
vorangestellte Angabe: 'mit
Konservierungsstoff' oder
'konserviert
mit'



Antioxidantien | bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln
für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit
Antioxidans'

Bentonit-Mont-
morillonit, Citro-
nensäure
|

Enzyme, Mikro-
organismen
| Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin
der Garantie des Ge-
haltes
oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum
an, EG-
Registernummer
nach dem An-
hang
der jeweiligen EG-Zulas-
sungsverordnung,
Spalte „EG-
Nummer'
oder Spalte „Zulas-
sungsnummer
des Zusatzstoffs'
oder
Spalte „Kennnummer des
Futtermittel-Zusatzstoffs'


färbende Stoffe
einschließlich
Pigmente
| bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln
für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit
Farbstoff' oder „ge-
färbt mit'


Konservie-
rungsstoffe
| bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln
für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit
Konservierungsstoff'
oder „konserviert
mit'

Kupfer | Gehalt an Kupfer

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Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histo-
moniasis oder der Kokzidiose
| Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
des Gehalts
oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum
an, Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes
nach § 31 b Nr. 1 oder im Fall, dass der Betrieb seinen
Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat hat,
die Zulassungs-Kennnummer
nach Artikel 5 der Richt-
linie 95/69/EG


Vitamin A und D | Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie
des Gehalts
oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-
datum
an

Vitamin E | Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Toco-
pherolacetat,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder
Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an


(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn

1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe 'EG-Zusatzstoff' oder 'EG-Zusatzstoffe' angefügt ist,



Sonstige zoo-
technische Zu-
satzstoffe,
Kokzidiostatika
oder
Histo-
monostatika
| Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin
der Garantie des Ge-
haltes
oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum
an, Zu-
lassungs-Kennnummer
des Be-
triebes
nach Artikel 19 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005


Vitamin A und
Vitamin
D | Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin
der Garantie des Ge-
haltes
oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum
an

Vitamin E | Gehalt, ausgedrückt in Äquiva-
lenten
von Alpha-Tocopherol-
acetat,
Endtermin der Garantie
des Gehaltes
oder Haltbarkeits-
dauer
vom Herstellungsdatum an


(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff', oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn

1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff' oder „EG-Zusatzstoffe' angefügt ist,

2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und

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3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstalter' oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Sonstige Bestimmungen' oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Sonstige Bestimmungen' oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Sonstige Bestimmungen' oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe d Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: 'Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag verfüttert werden'. Anstelle der Angabe 'bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag' ist die Angabe 'bis zu ... v. H. der Tagesration' zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, dass bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung 'Spurenelemente', sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.

(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,

b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitamine) die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an



3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die

1.
im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter',

2.
in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

3.
im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen' oder

4.
in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Höchstalter oder
Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für

1.
die

a)
im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen',

b)
in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

eine
Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder

2. die

a)
im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen' oder

b)
in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Angaben
zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind,

dürfen
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.

(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff', oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element,

b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff' oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

angegeben sind.

vorherige Änderung

(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'EG-Nummer' oder Spalte 'Zulassungsnummer des Zusatzstoffs', oder Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.



(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer' oder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs' oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)