§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Verbotene Stoffe | |
(Text alte Fassung) Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. | (Text neue Fassung) Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. |