Änderung § 36 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Straftaten


(Text alte Fassung)

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.

(Text neue Fassung)

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35e Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.




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