Änderung § 39 Futtermittelverordnung vom 20.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2378
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Straftaten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert,

vorherige Änderung

2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,

3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,

4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder

5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt.




2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert oder nicht richtig lagert,

3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt oder

4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert.

(heute geltende Fassung) 



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