1Bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts gelten für Rechte und Pflichten nach den
Artikeln 12 bis 15 und
19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 die Bestimmungen des
§ 21 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
2Rechte nach den
Artikeln 18 und
21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts nicht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bestimmungen des
Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit sie den Rechten und Pflichten nach den in den Sätzen 1 und 2 genannten Artikeln der
Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen.
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