Änderung § 21a Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 26.11.2019

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§ 21a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 21a n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

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§ 21a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21a


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1 Bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts gelten für Rechte und Pflichten nach den Artikeln 12 bis 15 und 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 die Bestimmungen des § 21 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2 Rechte nach den Artikeln 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts nicht. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit sie den Rechten und Pflichten nach den in den Sätzen 1 und 2 genannten Artikeln der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen.




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