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§ 4 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)

§ 4



Der Lehrgang besteht aus mindestens 1.200 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung und dauert, sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird, zwölf Monate. Er wird von staatlich anerkannten Schulen für Rettungsassistenten durchgeführt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.



 

Zitierungen von § 4 RettAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RettAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RettAssG (vom 07.12.2007)
... 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. a) an dem Lehrgang nach § 4 oder an dem Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 teilgenommen und die staatliche ...
§ 5 RettAssG
... für den Zugang zum Lehrgang nach § 4 ist 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung ...
§ 6 RettAssG
... die Dauer des Lehrgangs nach § 4 werden angerechnet 1. Ferien, 2. Unterbrechungen ...
§ 8 RettAssG
... eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs nach § 4 anrechnen, wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels ... abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang nach § 4 anzurechnen. Eine nach Abschluß der in Satz 1 genannten Ausbildung abgeleistete ... vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) sind auch ohne Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 zur staatlichen Prüfung zuzulassen, wenn sie an einem Ergänzungslehrgang von mindestens ... der Polizei eines Landes bestanden haben, wird der Lehrgang nach § 4 auf Antrag um 600 Stunden, sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird, um sechs Monate ...
§ 9 RettAssG
... der Feuerwehr erworben worden ist, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf den Lehrgang nach § 4 und auf die praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 entsprechend anzurechnen. Die ...
§ 10 RettAssG (vom 07.12.2007)
... und Rettungsassistenten die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4 , das Nähere über die staatliche Prüfung, über die praktische Tätigkeit ...
§ 11 RettAssG (vom 07.12.2007)
... zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt. (3) Die Entscheidung über die Anrechnung einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
§ 1 RettAssAPrV Lehrgang
... Der Lehrgang nach § 4 des Gesetzes umfaßt die in Anlage 1 aufgeführte theoretische und praktische Ausbildung. ... (2) Der Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes wird von Schulen nach § 4 des Gesetzes durchgeführt und umfaßt die in Anlage 2 aufgeführte theoretische und ...