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§ 5 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)

§ 5



Voraussetzung für den Zugang zum Lehrgang nach § 4 ist

1.
die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.