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Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (MolkereiAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1995 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 227
Geltung ab 15.02.1995; FNA: 806-21-8-10 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand



(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Be- und Verarbeitung von Milch und der Herstellung von Milchprodukten sein, der nach seiner Einrichtung und seiner Bewirtschaftung die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 513) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) Die Ausbildungsstätte muß so ausgerichtet sein, daß eine angemessen vielseitige Ausbildung in der Be- und Verarbeitung von Milch und in der Herstellung von Milchprodukten gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildungsstätte muß mit den in der Be- und Verarbeitung von Milch und in der Herstellung von Milchprodukten erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen, Anlagen und Geräten ausgestattet sein.

(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen. Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese im Betrieb zur Einsicht auszulegen.

(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können.

(6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.


§ 2 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.