Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung - MolkFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 513; aufgehoben durch § 8 V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-166 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

4.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

6.
Rohstoff Milch und seine Eigenschaften,

7.
Erfassen und Kontrollieren der Anlieferungsmilch,

8.
Annehmen und Vorbehandeln der Milch,

9.
thermisches und mechanisches Behandeln der Milch,

10.
Anwenden produktionstechnischer Verfahren,

11.
Herstellen von Konsummilch, Milchprodukten und anderen Erzeugnissen unter Verwendung von Milch,

12.
Durchführen von produktionsbegleitenden Kontrollen und Produktkontrollen,

13.
Abpacken, Lagern und Vertrieb,

14.
Bedienen und Warten von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,

15.
Anwenden fachbezogener Rechtsvorschriften,

16.
Erstellen und Auswerten von Mengen- und Verwertungsnachweisen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage in Abschnitt I enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.


§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



Die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft regelt die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (Anlage zu § 4, Abschnitt II) soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4, Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstabe a, Nr. 10, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff und Nr. 12 Buchstabe a, b und e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Behandeln von Milch,

2.
Herstellen von Butter aus Süß- oder Sauerrahm,

3.
Herstellen von Frisch- oder Labkäse,

4.
Durchführen produktionsbegleitender Untersuchungen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Rohstoff Milch,

2.
Molkereitechnik und -technologie,

3.
Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und Hygiene,

4.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

5.
Umweltschutz.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4, Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Annehmen und Bearbeiten von Milch,

2.
Herstellen von sauren Milcherzeugnissen oder Milchmischerzeugnissen,

3.
Herstellen von Butter oder Mischfetten,

4.
Herstellen von Käse oder Dauermilcherzeugnissen,

5.
Durchführen chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Untersuchungen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Produkttechnologie, Untersuchungswesen, Molkereitechnik, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Produkttechnologie:

a)
Zusammensetzung und Eigenschaften von Milch und Milchprodukten,

b)
Herstellen, Verpacken und Lagern von Milch und Milchprodukten,

c)
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Zusatzstoffen,

d)
berufsbezogene Rechtsvorschriften.

2.
im Prüfungsfach Untersuchungswesen:

a)
Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und Hygiene der Milch,

b)
Hygienemaßnahmen,

c)
produktionsbegleitende Kontrollen,

d)
Produktkontrollen.

3.
im Prüfungsfach Molkereitechnik:

a)
Aufbau und Funktion von Molkereimaschinen,

b)
Steuer-, Meß- und Regeltechnik,

c)
Versorgungsanlagen,

d)
Umweltschutz, insbesondere Reinigung und Desinfektion sowie Abwassertechnik.

4.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Volumen- und Dichteberechnungen,

b)
Mischungsrechnungen,

c)
statistisches Rechnen und technische Buchführung,

d)
Kostenberechnungen.

5.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Produkttechnologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Untersuchungswesen 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Molkereitechnik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

5.
im Prüfungsfach Wirtschafts und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenügend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.


§ 10 (aufgehoben)







§ 11 (aufgehoben)







§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau



(siehe BGBl. I 1991 S. 516 - 519)