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§ 4 - Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2501; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 450-29 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.09.1998; FNA: 450-29 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß.
Zitierungen von § 4 NS-AufhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NS-AufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NS-AufhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 NS-AufhG
... mit. (3) Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 gelten für Entscheidungen nach § 4 ...
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