(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder
- 2.
- im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 °C
nicht beschäftigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn
- 1.
- im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und
- 2.
- eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017) ... im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut, 6. entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt, ...
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584