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§ 2 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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§ 2 Eignungsuntersuchungen



(1) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt:

1.
Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen,

2.
Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutzgeräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit einem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar und einem Gewicht von mindestens 3 Kilogramm tragen müssen, insbesondere im Rahmen der Grubenrettung oder als Mitglied einer Betriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr,

3.
Personen, die Fördermaschinen bedienen,

4.
Personen, die Triebfahrzeuge im Werk- und Anschlussbahnbereich selbständig führen,

5.
Personen, die im Braunkohlenbergbau oder im Bereich von Halden Großgeräte wie insbesondere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder Großlader selbständig führen,

6.
Personen, die Arbeiten mit Absturzgefahr in großer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Gerüsten oder in Schächten durchführen und dabei nicht durchgehend, insbesondere bei einem Standortwechsel durch Sicherheitsausrüstung gegen Absturz gesichert werden können, sowie

7.
Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen, bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden, sowie Personen, die als Taucheinsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer tätig sind.

2Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn sie als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauftragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftragten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 eingesetzt werden. 3Zu den Eignungsuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. 4Soweit eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eignungsuntersuchung für diese Person nach allen einschlägigen Nummern durchzuführen.

(2) Bei den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im Rahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die Sicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder Dritter gefährdet wird.

(3) 1Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu untersuchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima-Betriebe) beschäftigt werden:

1.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder

2.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad Celsius.

2Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1 gleich.





 

Frühere Fassungen von § 2 GesBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 5 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
aktuellvor 01.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GesBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GesBergV Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen (vom 24.10.2017)
... an gerechnet, zurückliegen. Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung ...
§ 4 GesBergV Arbeitsmedizinische Vorsorge (vom 31.12.2018)
... Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens ...
§ 17 GesBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2019)
... 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ...
§ 18 GesBergV Übergangsvorschriften (vom 24.10.2017)
... unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden. (2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis ... soweit sich die behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht. (3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder sonstigen Stoffen unter ...
Anlage 1 GesBergV (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen (vom 24.10.2019)
Anlage 2 GesBergV (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen (vom 24.10.2017)
... (Jahr(e)) 1 Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen   1.1 im untertägigen ... sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben 2 1.3.2 wenn sie innerhalb eines Jahrs ... bis 4.5 1 2 Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ... 3 3 Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen 3 4 Personen, die ... 3 4 Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter ...
Anlage 3 GesBergV (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen (vom 24.10.2017)
... der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten, c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder ... relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit, d) bei Tätigkeiten nach § ... 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit, d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens,  ... relevante Einschränkung des Urteilsvermögens, e) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns, f) bei Tätigkeiten nach § 2 ... der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems, g) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs.  ... einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, ... oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung, b) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich ... bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung, c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens, d) bei Tätigkeiten nach § 2 ... 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens, d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld. 1.4 Untersuchung des ... 1.4 Untersuchung des Hörvermögens. 1.5 bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit. Der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
§ 20 ABBergV Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen (vom 24.10.2017)
... Weise überwacht wird. Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 bis 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 ...

Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)
V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
§ 9 KlimaBergV Besondere Personengruppen (vom 24.10.2017)
... werden, wenn 1. im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung ...
§ 13 KlimaBergV Aufzeichnungen (vom 24.10.2017)
... tätig gewesen ist, 3. die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung , 4. Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
...  „2. Abschnitt Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge § 2 Eignungsuntersuchungen (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass folgende Personen ... an gerechnet, zurückliegen. Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung ... Vorsorge (1) Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens ... des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ... unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden. (2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis ... soweit sich die behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht. (3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder sonstigen Stoffen unter ... 11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 ) Einteilung der Eignungsgruppen 1. In der Bescheinigung über die ... (Jahr(e)) 1 Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen   1.1 im untertägigen ... sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben 2 1.3.2 wenn sie innerhalb eines Jahrs ... bis 4.5 1 2 Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ... 3 3 Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen 3 4 Personen, ... 3 4 Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes  ... der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten, c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder ... relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit, d) bei Tätigkeiten nach § ... 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit, d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens,  ... relevante Einschränkung des Urteilsvermögens, e) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns, f) bei Tätigkeiten nach § 2 ... der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems, g) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs.  ... einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, ... oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung, b) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich ... bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung, c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens, d) bei Tätigkeiten nach § 2 ... 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens, d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld. 1.4 Untersuchung des ... 1.4 Untersuchung des Hörvermögens. 1.5 bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit. Der ...
Artikel 5 GesSchBÄndV Änderungen weiterer Verordnungen
... nach § 12 Abs. 1" durch die Wörter „Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)" ersetzt. 2. § 12 wird aufgehoben. ... nach § 12" durch die Wörter „Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung " ersetzt. 4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...

Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Artikel 5 GefStoffVuaÄndV Folgeänderungen
... 21 Abs. 4" durch die Angabe „§ 20 Absatz 4" ersetzt. (6) In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. ...