(1) Untersagt ist
- 1.
- das Führen der Berufsbezeichnung „Buchprüfer", „Bücherrevisor" oder „Wirtschaftstreuhänder" oder
- 2.
- das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen „Wirtschaftsprüfer", „Wirtschaftsprüferin", „vereidigter Buchprüfer" oder „vereidigte Buchprüferin", ohne dass der andere Staat angegeben wird.
(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach §
48 Abs. 2 entsprechen.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder
- 2.
- entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot". l) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst: § 132 Verbot verwechslungsfähiger ... l) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst: § 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate". m) Nach der ... sind." 71. § 131k Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 72. § 132 wird wie folgt gefasst: § 132 Verbot verwechslungsfähiger ... und 3 wird aufgehoben. 72. § 132 wird wie folgt gefasst: § 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate (1) Untersagt ... Bußgelder (1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den ...
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung." b) Absatz 3 wird gestrichen. 12. Nach ... kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung." 13. Die bisherigen §§ 133a bis 133c ... 133b bis 133d. 14. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1" durch die Angabe „§ 132 Abs. 3, § 133 ... Angabe „§ 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1" durch die Angabe „§ 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1" ersetzt. 15. § 134 wird ...
Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
Artikel 1 4. WiPrOÄndG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... ein Komma und die Wörter „die Wahlordnung" eingefügt. 5. § 132 Absatz 4 Satz 2, § 133 Absatz 2 Satz 2 und § 133a Absatz 2 Satz 2 werden aufgehoben. ... Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer. Das ...