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Änderung § 132 WPO vom 06.09.2007

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§ 132 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 132 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132 Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen


(Text neue Fassung)

§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate


vorherige Änderung

(1) Die Führung der Berufsbezeichnung 'Buchprüfer', 'Bücherrevisor' oder 'Wirtschaftstreuhänder' ist untersagt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirtschaftsprüferkammer.



(1) Untersagt ist

1. das Führen
der Berufsbezeichnung 'Buchprüfer', 'Bücherrevisor' oder 'Wirtschaftstreuhänder' oder

2. das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen 'Wirtschaftsprüfer', 'Wirtschaftsprüferin', 'vereidigter Buchprüfer' oder 'vereidigte Buchprüferin', ohne dass der andere Staat angegeben wird.

(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.

(3)
Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen
Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder

2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.

(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirtschaftsprüferkammer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)