§ 14a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 14a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr | (Text neue Fassung)§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren |
(Textabschnitt unverändert) 1 Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. 2 Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2). |