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Artikel 22 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 22 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung



Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung die Abkürzung „WPO" eingefügt.

2.
Der Wirtschaftsprüferordnung wird die aus der Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Wirtschaftsprüferordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 3 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Wirtschaftsprüferordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Untergliederungen und Paragraphen erhalten keine Überschrift.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „Bewerber und Bewerberinnen" durch das Wort „Bewerbende" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Bewerbende können zur Ablegung einzelner Teile der Prüfung zugelassen werden, wenn sie eine Tätigkeit nach Absatz 1 von wenigstens sechs Monaten nachweisen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, einzelne Prüfungsgebiete von der Regelung des Satzes 1 auszunehmen."

4.
Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde."

5.
Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Über die Bestellung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Wirtschaftsprüfer und der den Eid abnehmenden Person zu unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Wirtschaftsprüfers zu nehmen."

6.
In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden" durch die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

7.
In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 64" durch die Angabe „§ 59c" ersetzt.

8.
In § 50 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

9.
Dem § 57 Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:

„Nach der Genehmigung sind die Satzung und deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen."

10.
In § 57a Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Qualitätskontrollbericht" die Wörter „und den damit in Zusammenhang stehenden Vorgang" und nach dem Wort „Eingang" die Wörter „des Berichts" eingefügt.

11.
§ 57b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2" durch die Wörter „§ 59c Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1" durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

12.
Dem § 57c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach der Genehmigung sind die Satzung und deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen."

13.
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

§ 58a Mitgliederakten

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 58). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Wirtschaftsprüferkammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Bestellung oder Anerkennung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Wirtschaftsprüferkammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(5) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestellung oder Anerkennung durch die Wirtschaftsprüferkammer gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder."

14.
Nach § 59b wird folgender § 59c eingefügt:

§ 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand, dem Beirat oder dem Ausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3.
die offenkundig sind oder

4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Absatz 1 gilt auch für

1.
Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,

2.
Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die von der Wirtschaftsprüferkammer zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen herangezogen werden, und

3.
Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die

a)
im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden,

b)
im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwerdesache oder eines Widerrufsverfahrens um Auskunft gebeten werden oder

c)
an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach § 99 teilgenommen haben.

Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen über ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten. Abweichend von Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern oder bereits abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine personenbezogenen Daten enthalten. § 69 bleibt unberührt.

(4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Wirtschaftsprüferkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß."

15.
Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend."

16.
§ 64 wird wie folgt gefasst:

§ 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen

Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfahren sind die in § 59c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen berechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft zu bitten. Nichtkammerangehörige sind nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht sich auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014."

17.
In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 64 gilt" durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten" ersetzt und werden nach dem Wort „Genehmigung" die Wörter „nach § 59c Absatz 4" eingefügt.

18.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

19.
§ 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 03.07.2021

20.
In § 135 Satz 1 werden der Angabe „§ 54" die Wörter „§ 43 Absatz 6 Satz 2 und" vorangestellt und wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
Die §§ 136 bis 139a werden aufgehoben.

22.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung werden in der Angabe zu Abschnitt 5 die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

b)
In der Vorbemerkung vor dem Abschnitt 1 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

c)
In den Nummern 110, 111, 112, 113, 114, 115, 120, 121, 122, 123, 220 und 221 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

d)
In der Anmerkung zu Nummer 222 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

e)
In den Nummern 310, 311, 320 und 321 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

f)
In der Anmerkung zu Nummer 322 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

g)
In der Überschrift zum Abschnitt 5 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.

h)
In der Nummer 500 werden die Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe „WPO" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 NotBRMoG Inkrafttreten
... 2 bis 4 am 1. August 2021 in Kraft. (2) Artikel 16 Nummer 2 und 3, die Artikel 17 und 22 Nummer 20 sowie Artikel 24 Absatz 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die ...
Anlage 3 NotBRMoG (zu Artikel 22 Nummer 2)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 31 BRAORefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird ...