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Änderung § 133b WPO vom 29.05.2009

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§ 133a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 133b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 133a Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


(Text neue Fassung)

§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



(heute geltende Fassung) 

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