Änderung § 133a WPO vom 06.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 133a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 133a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 133a Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


(Text alte Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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