Änderung § 55b WPO vom 06.09.2007

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§ 55b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 55b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55b Qualitätssicherungssystem


(Text alte Fassung)

Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten insbesondere bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel geführt wird, erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren.

(Text neue Fassung)

Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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