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Synopse aller Änderungen der WPO am 06.09.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. September 2007 durch Artikel 1 des BARefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berufliche Niederlassung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirtschaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 43a Abs. 1 angestellten Wirtschaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt.

(Text neue Fassung)

(1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union, Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz ist (Drittstaat), muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirtschaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 43a Abs. 1 angestellten Wirtschaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt.

(2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Hauptniederlassung der Sitz der Gesellschaft.

(3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Wirtschaftsprüferkammer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eignungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung, dem Widerruf und der Registrierung, der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle sowie bei der Annahme von Berufsgrundsätzen in mittelbarer Staatsverwaltung tätig. Sie führt die Bezeichnung "Wirtschaftsprüferkammer".

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.



(1) 1 Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eignungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung, dem Widerruf und der Registrierung, der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle sowie bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c) in mittelbarer Staatsverwaltung tätig. 2 Sie führt die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüferkammer'.

(2) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Landesgeschäftsstellen errichten.



§ 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz


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(1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten und Achten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) ein.

(2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer. Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet, welche die Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.



(1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten und Neunten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine 'Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer' (Prüfungsstelle) ein.

(2) 1 Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer. 2 Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet, welche die Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der Prüfungsstelle). 3 Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen.

(4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission.

(5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die Widerspruchskommission.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätigkeit) voraus. Bewerbende mit abgeschlossener Hochschulausbildung haben eine wenigstens dreijährige Tätigkeit bei einer in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stelle nachzuweisen. Beträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger als acht Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre; eine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht gefordert. Die Tätigkeit muss nach Abschluss der Hochschulausbildung erbracht werden; Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Bewerbenden wenigstens während der Dauer zweier Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit). Sie sollen während dieser Zeit insbesondere an gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben. Die Prüfungstätigkeit muss



(1) 1 Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätigkeit) voraus. 2 Bewerbende mit abgeschlossener Hochschulausbildung haben eine wenigstens dreijährige Tätigkeit bei einer in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stelle nachzuweisen. 3 Beträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger als acht Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre; eine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht gefordert. 4 Die Tätigkeit muss nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses erbracht werden; Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) 1 Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Bewerbenden wenigstens während der Dauer zweier Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit). 2 Sie sollen während dieser Zeit insbesondere an gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben. 3 Die Prüfungstätigkeit muss

1. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach dem fünften Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden;

2. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 2 während oder nach der beruflichen Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin abgeleistet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn die Bewerbenden nachweislich in fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden haben.



4 Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn die Bewerbenden nachweislich in fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. 5 Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden haben.

(3) Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig ist, ausgeübt worden sein.

(4) Der Nachweis der Tätigkeit wie auch der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewerbende, die seit mindestens 15 Jahren den Beruf als Steuerberater oder Steuerberaterin oder als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin ausgeübt haben; dabei sind bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte anzurechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Eine Revisorentätigkeit in größeren Unternehmen oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerberaterin oder in einem Prüfungsverband nach § 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4 Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Dasselbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen Dienst, sofern sie nachweislich selbstständig Prüfungen von größeren Betrieben durchgeführt haben. Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn sie bei einer Person, die in dem ausländischen Staat als sachverständiger Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgeleistet wurde und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.

(6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im Rahmen eines nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Zudem kann die Zulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.



(5) 1 Eine Revisorentätigkeit in größeren Unternehmen oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerberaterin oder in einem Prüfungsverband nach § 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4 Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. 2 Dasselbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen Dienst, sofern sie nachweislich selbstständig Prüfungen von größeren Betrieben durchgeführt haben. 3 Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn sie bei einer Person, die in dem ausländischen Staat als sachverständiger Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgeleistet wurde und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.

(6) 1 Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im Rahmen eines nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. 2 Zudem kann die Zulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Versagung der Zulassung




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde;

3. der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;

4. der Bewerber sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

(2) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10a Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren




§ 10a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Prüfungsstelle dem Bewerber auf, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Prüfungsstelle nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung als zurückgenommen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Rücknahme und Widerruf der Zulassung




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Werden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat die Prüfungsstelle die Zulassung zurückzunehmen oder zu widerrufen; bei Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 kann sie dies.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Versagung der Bestellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bestellung muß versagt werden,

1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe nach § 10 Abs. 1 vorliegen;

2. solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht eine ausschließliche Anstellung nach § 43a Abs. 1;

3. solange
der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3 unvereinbar ist;

4.
wenn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar nach der Bestellung keine berufliche Niederlassung zum Berufsregister angegeben wird.



(1) Die Bestellung ist zu versagen,

1. wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde;

2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist;

3.
solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht ausschließlich eine Tätigkeit als Organmitglied oder eine Anstellung nach § 43a Abs. 1;

4. wenn sich
der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde;

5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;

6. solange
eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist;

7.
wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) vorliegt.

(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer. § 10a ist entsprechend anzuwenden.



(3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist, gibt die Prüfungsstelle dem Bewerber oder der Bewerberin auf, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ein Gutachten eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin über den Gesundheitszustand des Bewerbers oder der Bewerberin vorzulegen. 2 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers oder der Bewerberin beruhen. 3 Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen.

(2) 1 Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber oder der Bewerberin zuzustellen. 2 Gegen die Anordnungen kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

(3) Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne ausreichenden Grund der Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Berufsurkunde und Berufseid


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. Die Eidesformel lautet:

'Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe.'



(1) 1 Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. 2 Die Eidesformel lautet:

'Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe.'

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Berufsbezeichnung


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(1) Wirtschaftsprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" zu führen. Frauen können die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüferin" führen.

(2) Akademische Grade und Titel und Zusätze, die auf eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, können neben der Berufsbezeichnung geführt werden. Amts- und Berufsbezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind und es sich um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt, die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden darf (§ 43a); zulässig sind auch Fachanwaltsbezeichnungen. Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu Recht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlußprüfer oder für eine Tätigkeit, die neben der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden darf.



(1) 1 Wirtschaftsprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung 'Wirtschaftsprüfer' zu führen. 2 Frauen können die Berufsbezeichnung 'Wirtschaftsprüferin' führen. 3 Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, die Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind, abgegeben, so dürfen diese Erklärungen unter Verwendung nur der Berufsbezeichnung und zusätzlich mit einem amtlich verliehenen ausländischen Prüfertitel unterzeichnet werden.

(2) 1 Akademische Grade und Titel und Zusätze, die auf eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, können neben der Berufsbezeichnung geführt werden. 2 Amts- und Berufsbezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind und es sich um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt, die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden darf (§ 43a); zulässig sind auch Fachanwaltsbezeichnungen. 3 Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu Recht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlußprüfer oder für eine Tätigkeit, die neben der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden darf.

(3) 1 Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen. 2 Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(4) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer kann Berufsangehörigen, die wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichten und keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, weiterhin die Berufsbezeichnung zu führen. 2 Die Wirtschaftsprüferkammer kann diese Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden oder zur Ablehnung der Erlaubnis hätten führen können. 3 Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis ist der oder die Betroffene zu hören.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung


(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer

1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3 unvereinbar ist;



(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin

1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist;

2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;



3. aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;

4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält oder die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht aufrechterhalten hat und diese Unterlassung auch zukünftig zu besorgen ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind;

6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält.

(3) (weggefallen)

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 ist von einem Widerruf abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß der Wirtschaftsprüfer künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten wird. Dem Wirtschaftsprüfer kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommt er seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf der Bestellung auszusprechen.



5. sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet;

6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält;

7. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat.

(3) Der Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüferin haben der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen,

1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1),

2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis eingeht oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Anstellungsverhältnisses eintritt (§ 43a Abs. 3 Nr. 2),

3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als Richter oder Richterin, Beamter oder Beamtin, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit verwendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3).

Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 ist von einem Widerruf abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß der Wirtschaftsprüfer künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten wird. Dem Wirtschaftsprüfer kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommt er seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf der Bestellung auszusprechen. Von einem Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind.

(5) (weggefallen)

(6) Ist der Wirtschaftsprüfer wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden.

(7) Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, sind § 116 Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 ist § 10a Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Wirtschaftsprüferkammer gesetzten Frist vorgelegt, wird vermutet, daß der Wirtschaftsprüfer aus dem Grund des § 20 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.



1 Im Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 ist § 16a Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Wirtschaftsprüferkammer gesetzten Frist vorgelegt, wird vermutet, daß der Wirtschaftsprüfer aus dem Grund des § 20 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Rechtsform


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.



(1) Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.

(2) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Voraussetzungen für die Anerkennung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer, die persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner Wirtschaftsprüfer sind. Mindestens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Partner ist, muß seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben.

(2) Neben Wirtschaftsprüfern sind vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte berechtigt, Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass besonders befähigte Personen, die nicht Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte sind und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbaren Beruf ausüben, neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, darf die Zahl der Wirtschaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäftsführern, unter den persönlich haftenden Gesellschaftern oder unter den Partnern nicht erreichen; hat die Gesellschaft nur zwei Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein.

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, daß Personen, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen. In Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf die Zahl solcher Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Partner unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Fällen des Absatzes 2 die Zahl der Wirtschaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäftsführern, den persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern nicht erreichen; hat die Gesellschaft nur zwei Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. Diejenigen sachverständigen, in einem ausländischen Staat ermächtigten oder bestellten Prüfer, die als persönlich haftende Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben.



(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) Berufsangehörige oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen sind. Persönlich haftende Gesellschafter und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassener Abschlussprüfer oder zugelassene Abschlussprüferin sein. Mindestens eine in den Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesellschaft muss ihre berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben.

(2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen, die nicht in Satz 1 genannt werden und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf ausüben, auf Antrag erteilen.

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als sachverständige Prüfer oder Prüferinnen ermächtigt oder bestellt sind, neben Berufsangehörigen und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Diejenigen sachverständigen, in einem Drittstaat ermächtigten oder bestellten Prüfer und Prüferinnen, die als persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafterinnen von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen sowie Steuerberater und Steuerberaterinnen anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes entsprechenden Beruf ausüben.

(4) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Gesellschafter ausschließlich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder Personen nach Nummer 1a sind;



1. Gesellschafter ausschließlich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen oder dort zugelassene Prüfungsgesellschaften oder Personen nach Nummer 1a sind;

1a. Gesellschafter vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, Partner oder Partnerin oder persönlich haftender Gesellschafter oder persönlich haftende Gesellschafterin nach Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist, und mindestens die Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer genannten Personen in der Gesellschaft tätig ist;

2. die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden;

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3. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Anteile Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, gehört;



3. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Anteile Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften gehört;

3a. bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien denjenigen Personen nach Nummer 1a, die nicht in der Gesellschaft tätig sind, weniger als ein Viertel der Anteile am Nennkapital oder der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten gehören (einfache Minderheitenbeteiligung);

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4. bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, übernommen worden ist;

5. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und

6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Wirtschaftsprüfer sind.



4. bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder von dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften übernommen worden ist;

5. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und

6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Berufsangehörige oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen sind.

Haben sich Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn

a) sie ausschließlich der Altersversorgung von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Personen und deren Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich die Berufsausbildung, Berufsfortbildung oder die Wissenschaft fördern und

b) die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe mehrheitlich aus Wirtschaftsprüfern bestehen.

(5) Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(6) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muß das Stammkapital mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals entspricht.

(7) Die Anerkennung muß versagt werden, solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"


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Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen. Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.



1 Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. 2 Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

§ 32 Bestätigungsvermerke


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Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen.



1 Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen. 2 Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung


(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

1. für die Person eines Vorstandsmitgliedes, Geschäftsführers, persönlich haftenden Gesellschafters oder Partners die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist, es sei denn, daß jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen ist;

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2. sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden Frist, die bei Fortfall der in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen höchstens zwei Jahre betragen darf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre betragen;



2. sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft, auch bezogen auf § 54 Abs. 1, nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden Frist, die bei Fortfall der in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen höchstens zwei Jahre betragen darf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre betragen;

3. ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein Partner durch rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer der in § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und Abs. 3 genannten Personen die Eignung zur Vertretung und Geschäftsführung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aberkannt ist, es sei denn, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirtschaftsprüferkammer nachweist, daß jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Verurteilten unverzüglich widerrufen oder entzogen ist.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind.

(3) Über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Daten


(1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.

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(2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Es übermitteln

1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung, die Bestellung oder Wiederbestellung, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidungen erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle,

2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle zur Einleitung eines Rügeverfahrens führen können, an die Wirtschaftsprüferkammer,

soweit hierdurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und die Verschwiegenheitspflicht nach § 64.



(2) 1 Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. 2 Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. 3 Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) 1 Es übermitteln

1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind, an die für die Entscheidung zuständige Stelle,

2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Bestellung oder Wiederbestellung, die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind oder die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen können, an die Wirtschaftsprüferkammer,

soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. 2 Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, die Verschwiegenheitspflicht nach § 64, die Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die Verschwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten Personen und Stellen.

(4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Wirtschaftsprüferkammer Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist.

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Registerführende Stelle


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(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

(2)
Das Berufsregister ist öffentlich. Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen; die Daten hierfür sind dem Berufsregister zu entnehmen. Das Mitgliederverzeichnis darf enthalten

1. bei Wirtschaftsprüfern den Namen und Vornamen, die Art
der beruflichen Tätigkeit, die Anschriften der beruflichen Niederlassung und von Zweigniederlassungen sowie den Namen, Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweigniederlassungen;

2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den Namen und die Rechtsform der Gesellschaft, den Namen und Vornamen, die Berufe und die Anschriften der gesetzlichen Vertreter, den Namen und Vornamen der Gesellschafter und die Anschriften der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassungen sowie den Namen, Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweigniederlassungen.




(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Alle einzutragenden Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten jeweils eine Registernummer. Das Berufsregister wird in deutscher Sprache elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten elektronisch zugänglich.

(2)
Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das weitere, über § 38 hinausgehende freiwillige Angaben der Berufsangehörigen und der Berufsgesellschaften enthalten kann.

(3) Auf Verlangen des Mitgliedes muß die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis unterbleiben. Das Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Eintragung


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In das Berufsregister sind einzutragen



In das Berufsregister sind einleitend die für alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verantwortlichen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und darauf folgend im Einzelnen neben der jeweiligen Registernummer einzutragen

1. Wirtschaftsprüfer, und zwar

a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Veränderungen des Namens,

b) Tag der Bestellung und die Behörde, die die Bestellung vorgenommen hat,

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c) Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren Anschrift und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums,

d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbständig in eigener Praxis oder in einer Sozietät, als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist, im Anstellungsverhältnis bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes, einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, als Vertreter oder Angestellter bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufes oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen) und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums,



c) Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren Anschrift, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die inländische Zustellungsanschrift und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums,

d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums,

e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Mitglieder der Sozietät, Name der Sozietät und alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,



f) Firma, Anschrift, Internetadresse und Registernummer der Prüfungsgesellschaft, bei welcher der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin angestellt oder in anderer Weise tätig ist oder der er oder sie als Partner oder Partnerin angehört oder in ähnlicher Weise verbunden ist,

g) Name, Vorname, Berufe und Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Partner, Name der Partnerschaft sowie alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Partnerschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht vorliegen,

h) Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums,

vorherige Änderung nächste Änderung

i) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3.



i) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3,

j) alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der betreffenden Registerstelle sowie der Registernummer,

k) berufsgerichtlich festgesetzte, auch vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote und bei Tätigkeitsverboten das Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer.


2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar

a) Name und Rechtsform,

b) Tag der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Behörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Anschrift der Hauptniederlassung,



c) Anschrift der Hauptniederlassung, Kontaktmöglichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, Internetadresse und, sofern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ein Netzwerk eingebunden ist, Firmen und Anschriften der Mitglieder des Netzwerks und ihrer verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Angaben öffentlich zugänglich sind,

d) Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person und die Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen sowie Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft und die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Namen und Anschriften der im Namen der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer,



e) Namen, Geschäftsanschriften und Registernummern der im Namen der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer,

f) Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

g) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f und g unter Angabe des Datums.



g) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3,

h) alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der Registerstelle sowie der Registernummer

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f, g und h unter Angabe des Datums.

3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar

a) Name,

b) Anschrift der Zweigniederlassung,

c) Namen und Anschriften der die Zweigniederlassung leitenden Personen

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c unter Angabe des Datums.

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4. Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten gemäß § 134; die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39 Löschung


(1) Im Berufsregister sind zu löschen

1. Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist;

2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist;

3. Zweigniederlassungen,

a) wenn die Zweigniederlassung aufgehoben ist,

b) wenn die Zweigniederlassung nicht mehr von einem Wirtschaftsprüfer verantwortlich geleitet wird und eine Ausnahmegenehmigung der Wirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ihre Zweigniederlassungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder Anerkennung besonders angeordnet wurde, abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu löschen. Wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet oder wiederhergestellt oder die Rücknahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgehoben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu erfolgen.

(3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h und i und § 38 Nr. 2 Buchstabe f und g sind zu löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist.



(2) 1 Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ihre Zweigniederlassungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder Anerkennung besonders angeordnet wurde, abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu löschen. 2 Wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet oder wiederhergestellt oder die Rücknahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgehoben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu erfolgen.

(3) 1 Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h und i und § 38 Nr. 2 Buchstabe f und g sind zu löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. 2 Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k sind zu löschen, wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote erloschen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Verfahren


(1) Eintragungen und Löschungen werden von der Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen vorgenommen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend.



(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 43a Regeln der Berufsausübung


(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf selbständig in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b, als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungsberechtigte Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausüben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wirtschaftsprüfer dürfen als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist, nur tätig werden, wenn sie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, die zu den beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers gehören, durchzuführen. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dürfen Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig werden, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen.



(2) Wirtschaftsprüfer dürfen als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist, nur tätig werden, wenn sie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dürfen Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig werden, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen.

(3) Wirtschaftsprüfer dürfen nicht ausüben

1. eine gewerbliche Tätigkeit;

2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertrages mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 4 Nr. 2, 3, 4, 5 und 8 genannten Fälle; in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine treuhänderische Verwaltung in einem Anstellungsverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert und die Übernahme der Treuhandfunktion ein Anstellungsverhältnis erfordert;

3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses mit Ausnahme des in Absatz 4 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt unberührt.

(4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind

1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens und eines nach § 44b Abs. 1 sozietätsfähigen Berufs;

2. die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen;

3. die Tätigkeit als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer;

4. die Tätigkeit als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung, als Angestellter einer nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüfstelle oder als Angestellter einer nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen und Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben;

5. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich sozietätsfähige Personen sind;

6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und Steuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer;

7. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit und die freie Vortragstätigkeit;

8. die Tätigkeit als Angestellter eines Prüfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.



§ 45 Prokuristen


vorherige Änderung nächste Änderung

Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben.



1 Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. 2 Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 48 Siegel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erklärungen abgeben. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.



(1) 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. 2 Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51b Handakten


(1) Der Wirtschaftsprüfer muß durch Anlegung von Handakten ein zutreffendes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Wirtschaftsprüfer hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.



(2) Der Wirtschaftsprüfer hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(3) Der Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Vergütung und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind nur die Schriftstücke, die der Wirtschaftsprüfer aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit sich der Wirtschaftsprüfer zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. In anderen Gesetzen getroffene Regelungen über die Pflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52 Kundmachung und berufswidrige Werbung




§ 52 Werbung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Wirtschaftsprüfer ist zu berufswürdigem Verhalten bei der Kundmachung seiner Tätigkeit und bei der Auftragsübernahme verpflichtet. Berufswidrige Werbung ist ihm nicht gestattet. Eine Werbung ist nicht berufswidrig, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.



Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Wechsel des Auftraggebers


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der er oder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bereits tätig war, für einen anderen Auftraggeber nur tätig werden, wenn der bisherige und der neue Auftraggeber einverstanden sind.



Berufsangehörige dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere in einer Sache, in der sie oder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für andere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die bisherigen und die neuen Auftraggebenden einverstanden sind.

§ 54 Berufshaftpflichtversicherung


(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Wirtschaftsprüferkammer.

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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse durch Versicherungsvertrag. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Dritten auf Antrag Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers erteilen, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlich ist und der Wirtschaftsprüfer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft
im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, Regelungen über zulässige Versicherungsausschlüsse wie etwa für Ersatzansprüche bei wissentlicher Pflichtverletzung, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht.

(heute geltende Fassung) 
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§ 55 Gebührenordnung




§ 55 (aufgehoben)


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine Gebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Wirtschaftsprüferkammer und die Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen sind vorher zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich insbesondere nach

1. Zeitaufwand,

2. Wert des Objekts und

3. Art der Aufgabe

zu richten.

(2) Der Berufsangehörige, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Berufsangehörige. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Berufsangehörige hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 55a Vergütung


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(1) Der Wirtschaftsprüfer darf keine Vereinbarung schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer abhängig gemacht wird.



(1) Der Wirtschaftsprüfer darf für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 und 3 keine Vereinbarung schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer abhängig gemacht wird. Die Vergütung für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen darf über Satz 1 hinaus nicht an weitere Bedingungen geknüpft sein und sie darf auch nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein. Besteht zwischen der erbrachten Leistung und der vereinbarten Vergütung ein erhebliches Missverhältnis, muss der Wirtschaftsprüferkammer auf Verlangen nachgewiesen werden können, dass für die Prüfung eine angemessene Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde.

(2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Vergütung oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Wirtschaftsprüfer oder Dritten, ist unzulässig.

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(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Wirtschaftsprüfer bestellten Dritten, insbesondere an ein Inkassobüro, ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 Satz 1) wird nicht beeinträchtigt.



(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Berufsangehörige, an Berufsgesellschaften oder an Berufsausübungsgemeinschaften ist auch ohne Zustimmung der auftraggebenden Person zulässig; diese sind in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die beauftragte Person. Satz 1 gilt auch bei einer Abtretung oder Übertragung an Berufsangehörige anderer freier Berufe, die einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an andere Personen ist entweder bei rechtskräftiger Feststellung der Vergütungsforderung oder mit Zustimmung der auftraggebenden Person zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 55b Qualitätssicherungssystem


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Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten insbesondere bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel geführt wird, erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren.



Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 55c (neu)




§ 55c Transparenzbericht


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(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen, haben jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf der jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen. Dieser muss mindestens beinhalten:

1. eine Beschreibung der Rechtsform und der Eigentumsverhältnisse;

2. sofern die Einbindung in ein Netzwerk vorliegt, eine Beschreibung dessen organisatorischer und rechtlicher Struktur;

3. eine Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems sowie eine Erklärung des oder der Berufsangehörigen oder des Geschäftsführungsorgans zur Durchsetzung des internen Qualitätssicherungssystems;

4. das Ausstellungsdatum der letzten Teilnahmebescheinigung (§ 57a Abs. 6 Satz 7);

5. eine Liste der in Satz 1 genannten Unternehmen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchgeführt wurde;

6. eine Erklärung über die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit einschließlich der Bestätigung, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat;

7. Informationen über die Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten.

Darüber hinaus muss der Transparenzbericht von in Satz 1 genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Folgendes beinhalten:

1. eine Beschreibung der Leitungsstruktur (Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane);

2. eine Erklärung darüber, wie die Gesellschaft ihre Berufsangehörigen zur Erfüllung der Fortbildungspflicht anhält (interne Fortbildungsgrundsätze und -maßnahmen);

3. Finanzinformationen, welche die Bedeutung der Gesellschaft widerspiegeln, in Form des im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 17 des Handelsgesetzbuchs nach Honoraren aufgeschlüsselten Gesamtumsatzes.

(2) Der Transparenzbericht ist von dem oder der Berufsangehörigen oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form zu unterzeichnen. Die Wirtschaftsprüferkammer ist von dem oder der Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 über die elektronische Veröffentlichung zu unterrichten; ist keine elektronische Veröffentlichung des Transparenzberichtes möglich, kann der Transparenzbericht bei der Wirtschaftsprüferkammer hinterlegt und auf Nachfrage von Dritten dort eingesehen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften


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(1) § 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind.



(1) § 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind.

(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.



§ 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer


(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

(2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbesondere:

1. die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermitteln;

3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln;

4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

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5. die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers in Richtlinien nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen festzustellen;



5. (aufgehoben)

6. in allen die Gesamtheit der Mitglieder berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Gerichten, Behörden und Organisationen gegenüber zur Geltung zu bringen;

7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde oder eine an der Gesetzgebung beteiligte Körperschaft des Bundes oder Landes anfordert;

8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;

9. (weggefallen)

10. die berufliche Fortbildung der Mitglieder und Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern;

11. die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz einzureichen;

12. das Berufsregister zu führen;

13. Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;

14. ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben;

15. Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen und Bestellungen sowie Anerkennungen zurückzunehmen oder zu widerrufen;

16. eine selbstständige Prüfungsstelle einzurichten und zu unterhalten;

17. die ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen der Geldwäschebekämpfung wahrzunehmen.

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(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen und der Abschlussprüferaufsichtskommission eine Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssatzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Satzung oder Teile derselben aufhebt.



(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen eine Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssatzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Satzung oder Teile derselben aufhebt. Für Änderungen der Berufssatzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

1. Allgemeine Berufspflichten

a) Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit;

b) berufswürdiges Verhalten;

c) Wechsel des Auftraggebers und Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen;

d) vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten;

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e) Berufshaftpflichtversicherung sowie Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen;



e) Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 Abs. 3;

f) Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung der beruflichen Tätigkeit und deren Beitreibung;

g) Umgang mit fremden Vermögenswerten;

h) Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie der Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen;

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i) Siegelführung;



i) Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2;

j) Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;

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k) Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen.



k) Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen;

l) Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr nicht überschreiten darf.


2. Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten

a) Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Versagung der Tätigkeit;

b) Ausschluß als Prüfer oder Gutachter.

3. Besondere Berufspflichten

a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags und bei der Nachfolge im Mandat;

b) bei der Führung von Handakten;

c) bei der gemeinsamen Berufsausübung;

d) bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufsgesellschaften;

e) bei grenzüberschreitender Tätigkeit;

f) gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer.

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4. Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit erlaubter Kundmachung und berufswidriger Werbung

a) Berufsbezeichnung, Voraussetzungen für Angaben über selbstbenannte Interessenschwerpunkte;

b) Kundmachung beruflicher Niederlassungen;

c) Kundmachung
der gemeinsamen Berufsausübung;

d) Grenzen der sachlichen Information über das Dienstleistungsangebot,
Kriterien für eine reklamehafte Werbung, der Mandatswerbung und der Drittwerbung.



4. Die abschließende Bestimmung der Kriterien zur Beschreibung der Vergütungsgrundlagen im Sinne von § 55c Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

5. Besondere Berufspflichten zur Sicherung der Qualität der Berufsarbeit (§ 55b).

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 59a übertragen werden. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative entscheidet der Vorstand über den Einspruch (§ 63 Abs. 5 Satz 2).

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(6) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtskommission nach § 66a Abs. 8 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprüferkammer einer für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Amtshilfe, soweit dies für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die Wirtschaftsprüferkammer dies unter Angabe von Gründen mit. Die Wirtschaftsprüferkammer lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene Ermittlungen durchzuführen, wenn

1. aufgrund derselben Handlung und gegen dieselbe Person in Deutschland bereits ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder

2. gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlung in Deutschland bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem Recht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies unverzüglich der ersuchenden Stelle unter Angabe der Gründe mit und übermittelt genaue Informationen über das berufsgerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil.

(7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen, für den die Daten übermittelt werden. Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte.

(8) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtskommission nach § 66a Abs. 10 gegeben ist, arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit den für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(9) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die zuständige Stelle nach Absatz 8 Satz 1 gelten § 4b Abs. 2 bis 6 und § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht einverstanden ist, kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stelle an diese Stelle herausgeben, wenn

1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Staat einen Konzernabschluss vorlegt,

2. die zuständige Stelle die Anforderungen der Gleichwertigkeit von Aufsichtstätigkeit, Qualitätssicherung und Sonderuntersuchungen erfüllt, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,

3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter den Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweiligen zuständigen Stelle getroffen wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57a Qualitätskontrolle


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(1) Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von drei Jahren einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden.

(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftliche Prüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1, bei denen das Siegel geführt wird.



(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen, und dafür spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrages eine nach § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs erforderliche Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung vorliegen muss. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden.

(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftliche Prüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1, bei denen das Siegel geführt wird oder zu führen ist.

(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt. Ein Wirtschaftsprüfer ist auf Antrag zu registrieren, wenn er

1. seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich der Abschlussprüfung tätig gewesen ist;

2. über Kenntnisse in der Qualitätssicherung verfügt;

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3. in den letzten fünf Jahren nicht berufsgerichtlich wegen der Verletzung einer Pflicht nach § 43 Abs. 1 verurteilt worden ist, die seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt;

4. nach erstmaliger Registrierung eine spezielle Fortbildung über die Qualitätssicherung nachweisen kann.



3. in den letzten fünf Jahren nicht berufsgerichtlich wegen der Verletzung einer Berufspflicht verurteilt worden ist, die seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt;

4. nach erstmaliger Registrierung eine spezielle Fortbildung über die Qualitätssicherung nachweisen kann. Der Nachweis muss spätestens bei Annahme eines Auftrags zur Durchführung der Qualitätskontrolle geführt sein.

Die Registrierung setzt für einen Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis voraus, dass er über eine wirksame Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 7 verfügt. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf Antrag zu registrieren, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Partner nach Satz 2 registriert ist und die Gesellschaft die Voraussetzung nach Satz 3 erfüllt. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer entweder dem Personenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle in eigener Praxis durchführen.

(4) Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf nicht Prüfer für Qualitätskontrolle sein, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen zum zu prüfenden Wirtschaftsprüfer oder zur zu prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder sonstige Umstände, welche die Besorgnis der Befangenheit (§ 49 zweite Alternative) begründen, bestehen. Ferner sind wechselseitige Prüfungen ausgeschlossen.

(5) Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat das Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitätskontrollbericht muss enthalten

1. die Nennung der Kommission für Qualitätskontrolle und des oder der Geprüften als Empfänger oder Empfängerinnen des Berichts,

2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung,

3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl,

4. die Zusammensetzung und Qualifikation der Prüfer und Prüferinnen für Qualitätskontrolle und

5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses;

zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts können weitere Bestimmungen getroffen werden (§ 57c Abs. 2 Nr. 6). Sind vom Prüfer für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, hat er zu erklären, dass das in der Prüfungspraxis eingeführte Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel verwendet wird, gewährleistet. Sind wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt worden, so hat der Prüfer für Qualitätskontrolle seine Erklärung nach Satz 3 einzuschränken oder zu versagen. Die Einschränkung oder die Versagung sind zu begründen. Im Falle der Einschränkung aufgrund festgestellter wesentlicher Mängel im Qualitätssicherungssystem hat der Prüfer für Qualitätskontrolle Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die zu kontrollierende Person reicht bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer oder Prüferinnen für Qualitätskontrolle ein. Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine Unabhängigkeitsbestätigung des Prüfers oder der Prüferin für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Abs. 2 Nr. 6). Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle in angemessener Frist und unter Angabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen (Widerspruchsrecht); die Absicht, Vorschläge abzulehnen, ist innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der zu kontrollierenden Person mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei Ablehnung aller Vorschläge kann die zu kontrollierende Person bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle wird von der zu kontrollierenden Person eigenverantwortlich beauftragt. Nach Abschluss der Prüfung leitet der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich zu; dies soll in elektronischer Form geschehen. Nach Eingang des Qualitätskontrollberichts bescheinigt die Wirtschaftsprüferkammer dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Teilnahme an der Qualitätskontrolle. Die Bescheinigung ist bis zum Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt, wenn die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen Absatz 3 Satz 1 und 5 durchgeführt oder die Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde. Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nicht erteilt werden soll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen.



(6) Die zu kontrollierende Person reicht bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer oder Prüferinnen für Qualitätskontrolle ein. Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine Unabhängigkeitsbestätigung des Prüfers oder der Prüferin für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Abs. 2 Nr. 7). Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle in angemessener Frist und unter Angabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen (Widerspruchsrecht); die Absicht, Vorschläge abzulehnen, ist innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der zu kontrollierenden Person mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei Ablehnung aller Vorschläge kann die zu kontrollierende Person bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle wird von der zu kontrollierenden Person eigenverantwortlich beauftragt. Nach Abschluss der Prüfung leitet der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich zu; dies soll in elektronischer Form geschehen. Nach Eingang des Qualitätskontrollberichts bescheinigt die Wirtschaftsprüferkammer dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Teilnahme an der Qualitätskontrolle. Die Bescheinigung ist auf sechs Jahre und bei Berufsangehörigen, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen, auf drei Jahre zu befristen. Sie wird nicht erteilt, wenn die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen Absatz 3 Satz 1 und 5 oder Absatz 4 durchgeführt oder die Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde. Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nicht erteilt werden soll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen. Auf die Durchführung von Abschlussprüfungen nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit verzichtet werden; eine erhaltene Teilnahmebescheinigung ist in diesem Fall zurückzugeben.

(7) Ein Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Qualitätskontrollberichts bestehen. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu berichten. Der Bericht nach Satz 3 ist von dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Falle einer späteren Qualitätskontrolle dem nächsten Prüfer für Qualitätskontrolle vorzulegen.

(8) Der Qualitätskontrollbericht ist sieben Jahre nach Eingang in der Wirtschaftsprüferkammer zu vernichten. Im Falle eines anhängigen Rechtsstreits über Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle verlängert sich die in Satz 1 bestimmte Frist bis zur Rechtskraft des Urteils.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine Gehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e), die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats (§ 57f) und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Für die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle, die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. Der Genehmigung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkammer an Gerichte oder Behörden. Die Genehmigung erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommission für Qualitätskontrolle. Sie kann nur erteilt werden, wenn der Beschuldigte den geprüften Wirtschaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat.



(1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine Gehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e) und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) 1 Für die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. 2 Der Genehmigung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkammer an Gerichte oder Behörden. 3 Die Genehmigung erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommission für Qualitätskontrolle. 4 Sie kann nur erteilt werden, wenn der Beschuldigte den geprüften Wirtschaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit der Personen, die den Beruf gemeinsam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis ausüben, eingeschränkt.

(4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend.



§ 57c Satzung für Qualitätskontrolle


(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.

(2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu regeln:

1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

2. Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4;

3. das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer;

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4. die Berechnung der Dreijahresfrist nach § 57a Abs. 1 Satz 1;



4. die Berechnung der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8;

5. die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle;

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6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2 und Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2;

7.
Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung.



6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2;

7.
Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2;

8.
Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57e Kommission für Qualitätskontrolle


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(1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet. Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die auf Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt werden; mindestens ein Mitglied soll im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von § 57a, soweit nicht die Abschlussprüferaufsichtskommission zuständig ist. Ihr obliegt insbesondere:



(1) 1 In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet. 2 Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die auf Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt werden; mindestens ein Mitglied soll im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein. 3 Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. 4 Die Kommission für Qualitätskontrolle ist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von § 57a, soweit nicht die Abschlussprüferaufsichtskommission zuständig ist. 5 Ihr obliegt insbesondere:

1. Ausnahmegenehmigungen nach § 57a Abs. 1 Satz 2 zu erteilen;

2. Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu registrieren;

3. Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen;

4. Bescheinigungen über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle zu erteilen und zu widerrufen;

5. über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu entscheiden;

6. Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle zu bescheiden.

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(2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen. Sie kann bestimmen, dass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer oder eine andere Prüferin für Qualitätskontrolle beauftragt wird. Stellt die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war, widerruft sie die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Die Bescheinigung ist auch dann zu widerrufen, wenn die Prüfung entgegen den Verboten des § 57a Abs. 4 erfolgte. Wurde die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu Unrecht versagt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle entgegen § 57a Abs. 6 Satz 9 die Bescheinigung erteilen. Wurde die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durchgeführt, stellt die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt ist und widerruft die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vor Erlass von Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 6 anzuhören. Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen werden soll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen.

(3) Befolgt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Maßnahmen nach Absatz 2 einschließlich der Aushändigung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 nicht, kann die Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro verhängen. Werden trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes Maßnahmen nicht befolgt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen.

(4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unterrichten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht zu ziehen ist. Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens nach den §§ 61a ff. und dem Sechsten Teil dieses Gesetzes nicht verwertet werden.



(2) 1 Liegen Mängel bei Berufsangehörigen in eigener Praxis oder bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, wurden Verletzungen von Berufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssicherungssystems beruhen, festgestellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen; werden Auflagen erteilt, sind diese in einer von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist umzusetzen, und es ist von dem oder der Geprüften hierüber unverzüglich ein schriftlicher Bericht vorzulegen. 2 Sie kann bestimmen, dass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer oder eine andere Prüferin für Qualitätskontrolle beauftragt wird. 3 Stellt die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war, widerruft sie die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. 4 Die Bescheinigung ist auch dann zu widerrufen, wenn die Prüfung entgegen den Verboten des § 57a Abs. 4 erfolgte. 5 Wurde die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu Unrecht versagt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle entgegen § 57a Abs. 6 Satz 9 die Bescheinigung erteilen. 6 Wurde die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durchgeführt, stellt die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt ist und widerruft die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. 7 Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vor Erlass von Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 6 anzuhören. 8 Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen werden soll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen.

(3) 1 Befolgt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Maßnahmen nach Absatz 2 einschließlich der Aushändigung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 nicht, kann die Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro verhängen. 2 Werden trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig umgesetzt, ist die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu widerrufen.

(4) 1 Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unterrichten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht zu ziehen ist. 2 Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens nach den §§ 61a ff. und dem Sechsten Teil dieses Gesetzes nicht verwertet werden.

(5) Verletzungen des Berufsrechts, die zu einer Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 geführt haben, können nicht Gegenstand eines berufsaufsichtlichen Verfahrens sein.

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(6) 1 Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich außerhalb einer Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte für Mängel im Qualitätssicherungssystem eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben. 2 Die Kommission für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen Feststellungen gebunden.

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§ 57f Überwachung der Qualitätskontrolle




§ 57f (aufgehoben)


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(1) Für die Überwachung der Qualitätskontrolle ist die Abschlussprüferaufsichtskommission im Rahmen des § 66a zuständig.

(2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission

1. überwacht die Angemessenheit und die Funktionsfähigkeit der Qualitätskontrolle und nimmt hierzu Stellung;

2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Verbesserung der Qualitätskontrolle ab und

3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.

(3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Aufklärungen und Nachweise von der Kommission für Qualitätskontrolle und dem Prüfer oder der Prüferin für Qualitätskontrolle verlangen. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission haben das Recht, an einer Qualitätskontrolle und den Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände


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(1) § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7 bis 8, §§ 57b bis 57d und § 57f gelten entsprechend für die Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, soweit diese Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind und das Landesrecht hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der Qualitätskontrolle nichts anderes vorsieht. Maßstab und Reichweite der Qualitätskontrolle werden in entsprechender Anwendung von § 57a Abs. 2 durch die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt. § 57e Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Kommission für Qualitätskontrolle nicht über belastende Maßnahmen gegenüber den Prüfungsstellen entscheidet, sondern der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich die Tatsachen und Schlussfolgerungen mitteilt, die Grundlage solcher Maßnahmen sein können. Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen oder eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt werden soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e Abs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorgang der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen ist.



(1) § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7 bis 8, §§ 57b bis 57d, § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und § 66b gelten entsprechend für die Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, soweit diese Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind und das Landesrecht hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der Qualitätskontrolle nichts anderes vorsieht. Maßstab und Reichweite der Qualitätskontrolle werden in entsprechender Anwendung von § 57a Abs. 2 durch die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt. § 57e Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Kommission für Qualitätskontrolle nicht über belastende Maßnahmen gegenüber den Prüfungsstellen entscheidet, sondern der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich die Tatsachen und Schlussfolgerungen mitteilt, die Grundlage solcher Maßnahmen sein können. Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen oder eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt werden soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e Abs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorgang der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen ist.

(2) Prüfer für Qualitätskontrolle können im Falle des Absatzes 1 auch Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sein. Eine Prüfungsstelle ist auf Antrag nach § 57a Abs. 3 zu registrieren, wenn der Leiter der Prüfungsstelle nach § 57a Abs. 3 Satz 2 registriert ist und die Prüfungsstelle die Voraussetzung nach § 57a Abs. 3 Satz 3 erfüllt. Wird einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss die für die Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 Satz 5 verantwortliche berufsangehörige Person der Leiter oder die Leiterin der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes sein und nach § 57a Abs. 3 Satz 2 registriert sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58 Mitgliedschaft


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(1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt oder als solche anerkannt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie bleiben der Berufsgerichtsbarkeit unterworfen.

(2) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben. Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 und 2 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden.



(1) 1 Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt oder als solche anerkannt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 2 Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. 3 Sie bleiben der Berufsgerichtsbarkeit unterworfen.

(2) 1 Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben. 2 Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden.

§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan


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(1) Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Organisationssatzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die von der Wirtschaftsprüferversammlung beschlossen wird. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.



(1) Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die von der Wirtschaftsprüferversammlung beschlossen wird. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor. Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.



§ 61 Beiträge und Gebühren


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(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer.



(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Beitragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mitglieds verschiedene Beiträge vorsehen. Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten, insbesondere im Zulassungs-, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren, für die Bestellung und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28 Abs. 2 und 3, Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 61a Zuständigkeit


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Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Sie ermittelt bei jedem Verdacht einer Berufspflichtverletzung von Berufsangehörigen und entscheidet, ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu berücksichtigen. Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, das Verfahren einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, legt sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Entscheidung der Abschlussprüferaufsichtskommission vor.



Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Sie ermittelt

1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vorliegen und

2.
bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben, stichprobenartig ohne besonderen Anlass (§ 62b)

und
entscheidet, ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu berücksichtigen. Beabsichtigen der Vorstand oder die zuständige entscheidungsbefugte Abteilung der Wirtschaftsprüferkammer, ein Verfahren nach Satz 2 einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, legen sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Entscheidung der Abschlussprüferaufsichtskommission vor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer, Auskunfts- und Vorlagepflichten




§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht


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Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen haben sie dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne des § 59a, dem Beirat oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes, einer Abteilung oder des Beirates oder beauftragten Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.



(1) 1 Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. 2 Sie haben dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne des § 59a, dem Beirat oder einem Beauftragten des Vorstandes, des Beirates oder eines Ausschusses auf Verlangen Auskunft zu geben und ihre Handakten oder sonstige Unterlagen, die für das Aufsichts- und Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein können, vorzulegen.

(2) 1 Die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen können verweigert werden, wenn und soweit
dadurch die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt würde. 2 Die Auskunft kann verweigert werden, wenn und soweit sich dadurch die Gefahr ergäbe, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden, und sich das Mitglied hierauf beruft. 3 Auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen. 4 Wenn die Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen nicht verweigert wurde, besteht die Verpflichtung, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen.

(3) 1 Die richtige und vollständige Auskunft und Vorlage von Unterlagen können nicht von denjenigen persönlichen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer verweigert werden, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer sowie die sonstigen Personen, deren sich die Wirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht bedient, können die Grundstücke und Geschäftsräume von Berufsangehörigen und von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen. 2 Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben diese Maßnahmen zu dulden.

(5) Die bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und vorgelegten Unterlagen dürfen nur für Zwecke der der Auskunft und der Vorlage zugrunde liegenden Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen verwertet werden; sobald die Unterlagen nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten


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(1) Um Berufsangehörige zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 62 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf 1.000 Euro nicht übersteigen.

(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Kammergerichts beantragt werden. Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzureichen. Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag unverzüglich dem Kammergericht vorzulegen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Kammergerichts kann nicht angefochten werden.

(4) Das Zwangsgeld fließt der Wirtschaftsprüferkammer zu. Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrieben.



(1) 1 Um persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf 1.000 Euro nicht übersteigen.

(2) 1 Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. 2 Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

(3) 1 Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt werden. 2 Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzureichen. 3 Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2 unverzüglich dem Gericht vorzulegen. 4 Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. 5 Die Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. 6 Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 7 Der Beschluss des Gerichts kann nicht angefochten werden.

(4) 1 Das Zwangsgeld fließt dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu. 2 Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrieben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 62b (neu)




§ 62b Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen


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(1) Stichprobenartig und ohne besonderen Anlass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). Im Falle von Beanstandungen können in die Sonderuntersuchungen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen einbezogen werden.

(2) § 62 Abs. 1 bis 5 und § 62a gelten entsprechend.

(3) Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen können zur Entlastung anderer berufsrechtlicher Kontrollen nach den von der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtskommission festgelegten Grundsätzen berücksichtigt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 63 Rügerecht des Vorstandes


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(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines der Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mitgliedes, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitgliedes gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 67 Abs. 2 und 3, § 69a und § 83 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro verbunden werden. § 61 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Wirtschaftsprüfers nach § 87 anhängig ist.



(1) 1 Der Vorstand kann das Verhalten eines der Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mitglieds, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen und erforderlichenfalls die Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens entsprechend § 68a untersagen; ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nur dann erforderlich, wenn eine schwere Schuld des Mitglieds vorliegt und eine berufsgerichtliche Maßnahme zu erwarten ist. 2 § 67 Abs. 2 und 3, § 69a und § 83 Abs. 2 gelten entsprechend. 3 Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verbunden werden. 4 § 61 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Geldbußen fließen dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu.

(2) 1 Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind; für den Beginn, das Ruhen und eine Unterbrechung der Frist gilt § 70 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend. 2 Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Wirtschaftsprüfers nach § 87 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

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(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitgliedes gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.



(4) 1 Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitgliedes gerügt wird, ist zu begründen. 2 Er ist dem Mitglied zuzustellen. 3 Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

(5) 1 Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2 Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht zusammengefasste Angaben über die von ihr und von den Berufsgerichten verhängten Sanktionsmaßnahmen mindestens einmal jährlich in angemessener Weise.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 63a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung


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(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zurückgewiesen, so kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) beantragen. Zuständig ist das Landgericht am Sitz der Wirtschaftsprüferkammer.

(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Mitglied beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer, das Mitglied und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitgliedes sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 69a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 83 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.

(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingereicht wird, leitet unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags zu. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses zuzuleiten, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 69 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.



(1) 1 Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zurückgewiesen, so kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) beantragen. 2 Zuständig ist das Landgericht am Sitz der Wirtschaftsprüferkammer. 3 Auf die Besetzung des Gerichts findet § 72 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(2) 1 Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. 2 Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. 3 Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. 4 Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 5 Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Mitglied beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. 6 Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer, das Mitglied und sein Verteidiger zu benachrichtigen. 7 Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. 8 Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) 1 Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitgliedes sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. 2 Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 69a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 83 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid und erforderlichenfalls auch die Untersagungsverfügung auf. 3 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4 Er kann nicht angefochten werden.

(4) 1 Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingereicht wird, leitet unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags zu. 2 Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses zuzuleiten, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) 1 Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. 2 In den Fällen des § 69 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.

§ 66 Staatsaufsicht


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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission. Es hat darüber zu wachen, daß die Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllen.



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission. Es hat darüber zu wachen, daß die Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllen.

§ 66a Abschlussprüferaufsicht


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(1) Die 'Kommission für die Aufsicht über die Abschlussprüfer in Deutschland' (Abschlussprüferaufsichtskommission) führt eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und Gesellschaften wahrzunehmen sind, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen; § 61a Satz 4 bleibt unberührt. Der Abschlussprüferaufsichtskommission obliegt auch die Aufsicht über die Annahme von internationalen Prüfungsstandards.

(2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen in den letzten fünf Jahren vor Ernennung nicht persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer gewesen sein. Sie sollen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission wählen ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer unabhängig und nicht weisungsgebunden. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission beaufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann hierzu an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer beratend teilnehmen und hat ein Informations- und Einsichtsrecht. Zu ihren Sitzungen kann die Abschlussprüferaufsichtskommission Vertreter oder Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Berufsangehörige und Dritte als sachverständige Gäste fallweise zur Beratung heranziehen.

(4) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung); sie kann bei Nichtabhilfe unter Aufhebung der Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer Weisung erteilen (Letztentscheidung). Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, den Vorgang in Umsetzung der Weisung abzuschließen. Hält die Wirtschaftsprüferkammer eine Weisung für rechtswidrig, legt sie den Vorgang dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor.

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, auf Anforderung der Abschlussprüferaufsichtskommission im Einzelfall oder von sich aus auf Grund genereller von der Abschlussprüferaufsichtskommission festzulegender Kriterien über einzelne, aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklärung zeitnah und in angemessener Form zu berichten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen verfügt werden soll. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist nicht erforderlich.

(6) Die Abschlussprüferaufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Erlass und Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedürfen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere neben den Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 und den Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 2 auch die Bildung von entscheidungsbefugten Ausschüssen vorsehen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; § 59a gilt sinngemäß. Die Abschlussprüferaufsichtskommission und deren Ausschüsse können sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer bedienen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission veröffentlicht jährlich ihr Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.



(1) 1 Die 'Kommission für die Aufsicht über die Abschlussprüfer in Deutschland' (Abschlussprüferaufsichtskommission) führt eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und Gesellschaften wahrzunehmen sind, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen; § 61a Satz 4 bleibt unberührt. 2 Die Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtskommission einzuholen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen.

(2) 1 Die Abschlussprüferaufsichtskommission besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn ehrenamtlichen Mitgliedern. 2 Die Mitglieder dürfen in den letzten fünf Jahren vor Ernennung nicht persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer gewesen sein. 3 Sie sollen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein. 4 Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. 5 Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission wählen ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 6 Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) 1 Die Abschlussprüferaufsichtskommission beaufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. 2 Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann hierzu an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen und hat ein Informations- und Einsichtsrecht. 3 Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann an Qualitätskontrollen teilnehmen. 4 Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann die Wirtschaftsprüferkammer beauftragen, bei Hinweisen auf Berufspflichtverletzungen, bei Anfragen im Rahmen der Zusammenarbeit nach den Absätzen 8 und 9 und stichprobenartig ohne besonderen Anlass berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 durchzuführen. 5 Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann an Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen. 6 Zu ihren Sitzungen kann die Abschlussprüferaufsichtskommission Vertreter oder Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Berufsangehörige und Dritte als sachverständige Gäste fallweise zur Beratung heranziehen.

(4) 1 Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung); sie kann bei Nichtabhilfe unter Aufhebung der Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer Weisung erteilen (Letztentscheidung). 2 Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, den Vorgang in Umsetzung der Weisung abzuschließen. 3 Hält die Wirtschaftsprüferkammer eine Weisung für rechtswidrig, legt sie den Vorgang dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor.

(5) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, auf Anforderung der Abschlussprüferaufsichtskommission im Einzelfall oder von sich aus auf Grund genereller von der Abschlussprüferaufsichtskommission festzulegender Kriterien über einzelne, aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklärung zeitnah und in angemessener Form zu berichten. 2 Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen verfügt werden soll. 3 Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist nicht erforderlich.

(6) 1 Die Abschlussprüferaufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Erlass und Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedürfen. 2 Die Geschäftsordnung kann insbesondere neben den Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 auch die Bildung von entscheidungsbefugten Ausschüssen vorsehen. 3 Die Abschlussprüferaufsichtskommission und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; § 59a gilt sinngemäß. 4 Die Abschlussprüferaufsichtskommission und deren Ausschüsse können sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer bedienen. 5 Die Abschlussprüferaufsichtskommission veröffentlicht jährlich ihr Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.

(7) Die Kosten, die von der Abschlussprüferaufsichtskommission verursacht werden, sind von der Wirtschaftsprüferkammer zu tragen.

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(8) Die Abschlussprüferaufsichtskommission arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, insbesondere um mögliche Verstöße mit grenzüberschreitenden Auswirkungen von Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, untersuchen zu können (Sonderuntersuchung). Näheres regelt die Abschlussprüferaufsichtskommission in ihrer Geschäftsordnung.

(9)
Absatz 8 gilt auch gegenüber entsprechend zuständigen Stellen in anderen als in Absatz 8 Satz 1 genannten Staaten, sofern auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit getroffen wurden.



(8) 1 Die Abschlussprüferaufsichtskommission arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2 § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(9) 1 Hat die Abschlussprüferaufsichtskommission konkrete Hinweise darauf, dass ein Berufsangehöriger
oder eine Berufsangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften über die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen verstößt, teilt sie diese der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats mit. 2 Erhält die Abschlussprüferaufsichtskommission entsprechende Hinweise von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf deutsche Berufsangehörige, trifft die Abschlussprüferaufsichtskommission geeignete Maßnahmen und kann der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ergebnis mitteilen. 3 Darüber hinaus kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats über die Abschlussprüferaufsichtskommission Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen des § 61a Satz 2 verlangen, bei denen Vertreter der zuständigen Stelle teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 4 § 57 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(10) 1 Die Abschlussprüferaufsichtskommission arbeitet in Bezug auf die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen anderer als in Absatz 8 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlungen erbeten werden. 2 § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) 1 § 57 Abs. 9 gilt entsprechend. 2 Abweichend von § 57 Abs. 9 Satz 5 können Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 9 Satz 1 bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente
auf Anforderung der zuständigen Stelle an diese Stelle herausgeben, wenn sie die Abschlussprüferaufsichtskommission über die Anfrage informiert haben und die in § 57 Abs. 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 66b (neu)




§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen


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(1) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 68 Berufsgerichtliche Maßnahmen


(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

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1. Warnung,

2. Verweis,

3.
Geldbuße bis zu 100.000 Euro,

4.
Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

5.
Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,

6.
Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.



1. Geldbuße bis zu 500.000 Euro,

2.
Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

3.
Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,

4.
Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 68a Untersagungsverfügung, Verfahren


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(1) Wird gegen Berufsangehörige eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverletzung, die im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist, verhängt, so kann das Gericht neben der Verhängung der Maßnahme die Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens untersagen. Im Falle einer im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme bereits abgeschlossenen Pflichtverletzung kann das Gericht die künftige Vornahme einer gleichgearteten Pflichtverletzung untersagen, wenn gegen die Betroffenen wegen einer solchen Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, ihnen eine Rüge erteilt oder sie von der Wirtschaftsprüferkammer über die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt worden waren.

(2) Handeln die Betroffenen der Untersagung wissentlich zuwider, so ist gegen sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem Berufsgericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss ein Ordnungsgeld zu verhängen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Dem Beschluss muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Untersagung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem Berufsgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Die nach Absatz 2 zu erlassenden Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor der Entscheidung ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(4) Gegen den Beschluss, durch den das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt oder androht, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen den Beschluss, durch den das Gericht es ablehnt, ein Ordnungsgeld zu verhängen oder anzudrohen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.



(1) 1 Wird gegen Berufsangehörige eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverletzung, die im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist, verhängt, so kann das Gericht neben der Verhängung der Maßnahme die Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens untersagen. 2 Im Falle einer im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme bereits abgeschlossenen Pflichtverletzung kann das Gericht die künftige Vornahme einer gleichgearteten Pflichtverletzung untersagen, wenn gegen die Betroffenen wegen einer solchen Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, ihnen eine Rüge erteilt oder sie von der Wirtschaftsprüferkammer über die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt worden waren. 3 Wird das berufsgerichtliche Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1 Handeln die Betroffenen der Untersagung wissentlich zuwider, so ist gegen sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem Berufsgericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss ein Ordnungsgeld zu verhängen. 2 Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. 3 Dem Beschluss muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Untersagung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem Berufsgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) 1 Die nach Absatz 2 zu erlassenden Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2 Vor der Entscheidung ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(4) 1 Gegen den Beschluss, durch den das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt oder androht, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Gegen den Beschluss, durch den das Gericht es ablehnt, ein Ordnungsgeld zu verhängen oder anzudrohen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 69a Anderweitige Ahndung


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Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehrengerichtliche Maßnahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.



Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung


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(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.



(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2 § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend; der Vernehmung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 63 Abs. 3) gleich.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind


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Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils - Berufsgerichtsbarkeit - gelten entsprechend für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.



1 Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Teils gelten entsprechend für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind. 2 An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

§ 81 Vorschriften für das Verfahren


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Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.



Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 82b Akteneinsicht




§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer


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Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer, von ihm beauftragte Personen und Berufsangehörige, die einer Verletzung ihrer Pflichten beschuldigt werden, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.



(1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die beschuldigte Person sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

(2) Der Wirtschaftsprüferkammer sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen das Wort. § 99 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 83a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten


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(1) Über eine Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang steht oder wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist.

(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Wirtschaftsprüfer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Wirtschaftsprüfer ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig wäre (§ 84).

(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.



(1) Über eine Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang steht oder wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist.

(2) 1 Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Wirtschaftsprüfer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. 2 Hat die für den anderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Wirtschaftsprüfer ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig wäre (§ 84).

(3) Hat das Gericht einer Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Wirtschaftsprüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und ihren Beruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben dürfen (§ 44a), nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens


Das berufsgerichtliche Verfahren kann nur ausgesetzt werden, wenn

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1. in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren ein Sachverhalt aufzuklären oder eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, ohne deren Beurteilung eine Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht möglich ist oder



1. in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren ein Sachverhalt aufzuklären oder eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, ohne deren Beurteilung eine Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist oder

2. der rechtskräftige Abschluss eines anderen gesetzlich geregelten Verfahrens, in dem über einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung ist, innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 84a Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer


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(1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt,

1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 rechtfertigende Pflichtverletzung oder



(1) 1 Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt,

1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigende Pflichtverletzung oder

2. eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufsausübung

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begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84 zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden. § 57e Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 bleiben unberührt.



begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84 zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2) mit. 2 Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden. 3 § 57e Abs. 5, § 62 Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 bleiben unberührt.

(2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsachen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr vor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 111 Voraussetzung des Verbotes


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(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Berufsverbot verhängt werden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.



(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden.

(2) 1 Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots stellen. 2 In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Wirtschaftsprüfer zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 112 Mündliche Verhandlung


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(1) Der Beschluß, durch den ein Berufsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.



(1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

(2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(3) In der ersten Ladung ist die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Wirtschaftsprüfer die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Wirtschaftsprüfers gebunden zu sein.



§ 113 Abstimmung über das Verbot


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Zur Verhängung des Berufsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.



Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung


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Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.



1 Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 116 Wirkungen des Verbotes


(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.

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(3) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder seines Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungsvermerken handelt.

(4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die der Wirtschaftsprüfer vornimmt, wird durch das Berufsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.



(3) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder seines Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungsvermerken handelt.

(4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die der Wirtschaftsprüfer vornimmt, wird durch das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot


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(1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen ihn ergangenen Berufsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Wirtschaftsprüfer, der entgegen einem Berufsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.



(1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen ihn ergangenen vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Wirtschaftsprüfer, der entgegen einem vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.

§ 118 Beschwerde


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(1) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er vor dem Oberlandesgericht ergangen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 113 und 115 dieses Gesetzes entsprechend.



(1) 1 Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

(3) 1 Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er vor dem Oberlandesgericht ergangen ist, der Bundesgerichtshof. 2 Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 113 und 115 dieses Gesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 119 Außerkrafttreten des Verbotes


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Das Berufsverbot tritt außer Kraft,

1.
wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird.



(1) Das Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird.

(2) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das auf Geldbuße, ein befristetes Tätigkeitsverbot oder ein befristetes Berufsverbot lautet, oder
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 120 Aufhebung des Verbotes


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(1) Das Berufsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.



(1) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 111 Abs. 3 zuständige Gericht.

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(3) Beantragt der Wirtschaftsprüfer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Wirtschaftsprüfers nach § 118 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.



(3) 1 Beantragt der Wirtschaftsprüfer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2 Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Wirtschaftsprüfers nach § 118 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3 Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 120a Mitteilung des Verbotes


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(1) Der Beschluß, durch den ein Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.



(1) Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 121 Bestellung eines Vertreters


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(1) Für den Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, wird im Falle des Bedürfnisses von der Wirtschaftsprüferkammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung ist der vom Berufsverbot betroffene Wirtschaftsprüfer zu hören; er kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.



(1) Für den Wirtschaftsprüfer, gegen den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, wird im Falle des Bedürfnisses von der Wirtschaftsprüferkammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung ist der vom vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbot betroffene Wirtschaftsprüfer zu hören; er kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) Der Vertreter muß Wirtschaftsprüfer sein.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.

(4) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden.

(5) Der Vertretene hat dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Wirtschaftsprüferkammer wie ein Bürge.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten


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(1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 68 Abs. 1 Nr. 6) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister gelöscht.

(2) Warnung und Verweis (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3)
Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß der Wirtschaftsprüfer nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.



(1) Die Ausschließung aus dem Beruf wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister gelöscht.

(2) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß der Wirtschaftsprüfer nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 126a Tilgung


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(1) Eintragungen in den über den Wirtschaftsprüfer geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Wirtschaftsprüfer geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.



(1) Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über verhängte berufsgerichtliche Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 sind nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Wirtschaftsprüfer geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

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(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Wirtschaftsprüfer ein Strafverfahren, ein ehrengerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.



(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Wirtschaftsprüfer ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Wirtschaftsprüfer als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.

(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Antrag des Wirtschaftsprüfers nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes


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(1) Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1 Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen des Dritten, Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten, Fünften und Sechsten Teils entsprechende Anwendung. Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen vereidigte Buchprüfer können vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer berufen werden.

(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils entsprechende Anwendung. Sobald die Zahl der Vorstandsmitglieder, der geschäftsführenden, der nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundenen Personen oder der persönlich haftenden Personen der Gesellschaft, die Berufsangehörige sind, die Zahl der vereidigten Buchprüfer oder vereidigten Buchprüferinnen im Vorstand, unter den geschäftsführenden, den nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundenen Personen oder unter den persönlich haftenden Personen der Gesellschaft übersteigt, ist der Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen. Die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 ein Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterbleibt.

(3) Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskontrolle bei vereidigten Buchprüfern in eigener Praxis und Buchprüfungsgesellschaften entsprechend. Prüfer für Qualitätskontrolle können auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein. Für die Registrierung von vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften gilt § 57a Abs. 3 entsprechend.



(1) 1 Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1 Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen des Dritten, Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten, Fünften und Sechsten Teils entsprechende Anwendung. 2 Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen vereidigte Buchprüfer können vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer berufen werden.

(2) 1 Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils entsprechende Anwendung. 2 Sobald die Zahl der gesetzlichen Vertreter (§ 28 Abs. 1), die Berufsangehörige sind, die Zahl der gesetzlichen Vertreter, die vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen sind, übersteigt, ist der Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen, sofern die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen insbesondere nach § 28 vorliegen. 3 Die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 ein Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterbleibt.

(3) 1 Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskontrolle bei vereidigten Buchprüfern in eigener Praxis und Buchprüfungsgesellschaften entsprechend. 2 Prüfer für Qualitätskontrolle können auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein; sie können Qualitätskontrollen nur bei vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften durchführen. 3 Für die Registrierung von vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften gilt § 57a Abs. 3 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG) - ABl. EG Nr. L 126 (1984) S. 20 - in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erforderlich sind, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn er eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.

(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) - ABl. EG Nr. L 19 (1989) S. 16 -. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre Berufserfahrung als gesetzlicher Abschlußprüfer hat und dies von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.



(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erforderlich sind, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn er eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.

(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) - ABl. EG Nr. L 19 (1989) S. 16 -. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre Berufserfahrung als gesetzlicher Abschlußprüfer hat und dies von einem Staat nach Absatz 1 oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer


(1) Bewerbende, die zugelassen worden sind, legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskommission ab.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirtschaftsprüfers in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Bewerber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erforderlich sind.

(3) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.



(2) 1 Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirtschaftsprüfers in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. 2 Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber oder die Bewerberin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erforderlich sind.

(3) 1 Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2 Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. 3 Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.

§ 131k Bestellung


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 1 und 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Bestellung auch dann versagt werden muß, wenn einer der Gründe des § 10 Abs. 1 vorliegt, und daß die Bestellung auch dann versagt werden kann, wenn der Grund des § 10 Abs. 2 vorliegt. § 10a findet entsprechende Anwendung.



Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 132 Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen




§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Führung der Berufsbezeichnung 'Buchprüfer', 'Bücherrevisor' oder 'Wirtschaftstreuhänder' ist untersagt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirtschaftsprüferkammer.



(1) Untersagt ist

1. das Führen
der Berufsbezeichnung 'Buchprüfer', 'Bücherrevisor' oder 'Wirtschaftstreuhänder' oder

2. das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen 'Wirtschaftsprüfer', 'Wirtschaftsprüferin', 'vereidigter Buchprüfer' oder 'vereidigte Buchprüferin', ohne dass der andere Staat angegeben wird.

(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.

(3)
Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen
Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder

2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.

(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirtschaftsprüferkammer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 133a Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4 ein fremdes Geheimnis verwertet.



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 133b Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4 ein fremdes Geheimnis offenbart.



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 133c (neu)




§ 133c Verwendung der Bußgelder


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 134




§ 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten


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(weggefallen)



(1) Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet, auch wenn keine Bestellung oder Anerkennung nach diesem Gesetz vorliegt, sich nach den Vorschriften des Siebten Abschnitts des Zweiten Teils eintragen zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG in Deutschland zugelassen sind, zu erteilen. Dies gilt nicht bei Bestätigungsvermerken für Gesellschaften, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassene Schuldtitel im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder - bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten - mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50.000 Euro entspricht, begeben.

(2) Prüfungsgesellschaften nach Absatz 1 Satz 1 können nur eingetragen werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen erfüllen, die denen des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils gleichwertig sind,

2. die Person, welche die Prüfung im Namen der Drittstaatsprüfungsgesellschaft durchführt, diejenigen Voraussetzungen erfüllt, die denen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils gleichwertig sind,

3. die Prüfungen nach den internationalen Prüfungsstandards und den Anforderungen an die Unabhängigkeit oder nach gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden und

4. sie auf ihrer Website einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen, der die in § 55c genannten Informationen enthält, oder sie gleichwertige Bekanntmachungsanforderungen erfüllen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 eingetragenen Personen und Gesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle kann abgesehen werden, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den vorausgegangenen drei Jahren bereits eine Qualitätskontrolle bei der eingetragenen Person oder bei der Gesellschaft durchgeführt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in einem Drittstaat in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine Qualitätskontrolle bei der eingetragenen Person oder bei der Gesellschaft durchgeführt worden ist, wenn die dortige Qualitätskontrolle aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 4 als gleichwertig anerkannt wurde.

(4) Von der Eintragung und deren Folgen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ist abzusehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften in ihrem jeweiligen Drittstaat einer öffentlichen Aufsicht, einer Qualitätskontrolle sowie einer Berufsaufsicht unterliegen, die Anforderungen erfüllen, welche denen der in Absatz 3 genannten Vorschriften gleichwertig sind. Die in Satz 1 genannte Gleichwertigkeit wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet und festgestellt. Solange die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch keine Feststellung nach Satz 2 getroffen hat, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Gleichwertigkeit selbst bewerten und feststellen; es wird bei der Bewertung die Bewertungen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Lehnt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 ab, kann es den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften für einen angemessenen Übergangszeitraum die Fortführung ihrer Prüfungstätigkeit im Einklang mit den einschlägigen deutschen Vorschriften gestatten. Die Feststellung und die Ablehnung der Gleichwertigkeit wird der Abschlussprüferaufsichtskommission mitgeteilt, damit sie diese Entscheidung gemäß § 66a Abs. 11 berücksichtigen kann.

(5) Liegen die Voraussetzungen einer Eintragung im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr vor, erfolgt eine Löschung der Eintragung von Amts wegen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 136 Übergangsregelung für § 57a




§ 136 Übergangsregelung für § 57a Abs. 6 Satz 8


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 57a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt worden sein muss. Führt der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die gesetzliche Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft durch, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, muss die erste Qualitätskontrolle spätestens bis zum 31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein.

(2) § 57a
Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch dann registriert werden kann, wenn noch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Registrierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.

(3) § 57a Abs. 3 Satz 6 gilt für Berufsangehörige, die vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden, ab dem 1. Januar 2006.




(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, denen vor dem 5. September 2007 eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 erteilt wurde, können eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, soweit sie nicht gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen. Entsprechendes gilt für Teilnahmebescheinigungen nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die nach dem 5. September 2007 erteilt wurden.

(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre befristet worden, haben Berufsangehörige
in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) mehr als drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebescheinigung durchführen, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 137 (neu)




§ 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i


vorherige Änderung

 


Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vorschriften über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden.